Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG setzt voraus, dass die Verfolgung des Betroffenen aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen das bestimmende Motiv für den Vermögensverlust war. Eine bloße Mitursächlichkeit reicht nicht aus.