1. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Bau von Straßen, die keine Bundesfernstraßen sind, richtet sich nach Landesrecht (Landesorganisationsrecht). Ist nach der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts (hier: § 38 Abs. 5 NStrG) die tätig gewordene Planfeststellungsbehörde örtlich nicht zuständig und die landesrechtliche Regelung abschließend, kann dieses Ergebnis bundesrechtlich nicht in Frage gestellt werden.
2. Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist nicht anwendbar bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind (wie Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76 <79>). Eine Behebung des Mangels der örtlichen Zuständigkeit durch eine (unmittelbare oder auch nur ergänzende) Anwendung von § 75 Abs. 1a VwVfG ist danach ausgeschlossen.
3. Zur - hier irrevisibles Landesrecht betreffenden - Frage, ob auch ein von der Planfeststellung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener die fehlende örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde rügen kann.
Ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung) eine einheitliche Verkehrsanlage oder mehrere vorliegen, entscheidet sich nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung, da Fahrbahn und Gehwege auch bei der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nur in ihrer Gesamtheit eine beitragsfähige Anbaustraße bilden können (im Anschluss an OVG RP, 6 A 12088/04.OVG, KStZ 2005, 234, ESOVGRP).
§ 38 Abs. 5 NStrG teilt die Zuständigkeit für Sraßenbauvorhaben - mit Ausnahme der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen - grundsätzlich nach dem Regionalprinzip auf Landkreise und kreisfreie Städte auf. Eine Zuständigkeitskonzentration findet nur bei kreisüberschreitenden Vorhaben für den Bau einer Bundes- oder Landesstraße statt (§ 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG). Für den Bau anderer Straßenklassen kann eine Zuständigkeitskonzentration auch nicht durch eine direkte oder analoge Anwendung des § 5 NVwVfG herbeigeführt werden.
§ 5 NVwVfG zielt in seinem Kern auf die Zusammenführung unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeiten, nicht auf die Überwindung regionaler Zuständigkeitsaufteilungen.
Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind, nicht anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1/06 -).
§ 38 Abs. 5 NStrG teilt die Zuständigkeit für Sraßenbauvorhaben - mit Ausnahme der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen - grundsätzlich nach dem Regionalprinzip auf Landkreise und kreisfreie Städte auf. Eine Zuständigkeitskonzentration findet nur bei kreisüberschreitenden Vorhaben für den Bau einer Bundes- oder Landesstraße statt (§ 38 Abs. 5 Satz 2 NStrG). Für den Bau anderer Straßenklassen kann eine Zuständigkeitskonzentration auch nicht durch eine direkte oder analoge Anwendung des § 5 NVwVfG herbeigeführt werden.
§ 5 NVwVfG zielt in seinem Kern auf die Zusammenführung unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeiten, nicht auf die Überwindung regionaler Zuständigkeitsaufteilungen.
Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind, nicht anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1/06 -).
Die Rüge der fehlerhaften Klassifizierung und der dadurch bedingten sachlichen Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterliegt nicht dem Ausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, wenn sie neben der geltend gemachten materiellen Betroffenheit nicht bereits in Einwendungsverfahren vorgebracht worden sind.
Der durch Rechtsänderung begründete nachträgliche Eintritt der Zuständigkeit der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch sachlich unzuständigen Behörde lässt den Aufhebungsanspruch des von der Planung Betroffenen regelmäßig nicht entfallen.
1. Zur Abstufung einer Bundesstraße zur Gemeindestraße.
2. Mit der Parallelität von alter und neuer Trasse einer Bundesfernstraße verbindet sich das verkehrspolitische "Standardkonzept", dass der weiträumige Verkehr auf der neuen Trasse abgewickelt werden soll bzw. die alte Trasse nicht mehr diesem Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 FStrG zu dienen bestimmt ist.
3. Die vorübergehende oder begrenzte - im Sinne von unerhebliche - Übernahme anderer/übergeordneter Verkehrsfunktionen durch die untergeordnete Straße bzw. der Verbleib solcher Funktionen bei einer abgestuften Straße machen aus der untergeordneten Straße keine übergeordnete Straße mit einer diesen Funktionen entsprechenden Gesamtfunktionsbestimmung.
4. Die Überbürdung der Straßenbaulast für eine frühere Bundesfernstraße stellt keinen Eingriff in den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung dar, zumal die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die von ihr vorgefundenen Verhältnisse einer vormaligen Bundesstraße zu erhalten.
1. Maßgeblich ist die Eigentumslage zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.
Ein vorher abgeschlossener notarieller Vertrag, welcher die Teilung des Grundstücks vorsieht, bewirkt noch keine beachtliche Rechtsänderung, solange diese nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Die "Ausführungsanordnung" im Bodenordnungsverfahren bewirkt bereits selbst die Rechtsveränderung (§ 61 LwAnpG); das Grundbuch wird lediglich deklaratorisch berichtigt.
2. Einen beitragsrechtlichen Vorteil haben auch Anliegergrundstücke, die von der Verkehrsanlage durch einen Graben getrennt sind, sofern dieser zumutbar überwunden werden kann.
3. Ein Grundstück, das die ausgebaute Verkehrsanlage über ein Gemeinde-Grundstück erreichen kann, das einem Wasserlauf dient, der dort aber verrohrt ist, hat einen beitragsrechtlichen Vorteil.
Bei einer solchen Lage ist davon auszugehen, dass das Grundstück "auf Dauer" gesichert erreicht werden kann.
4. Hinsichtlich der Höhe wirkt sich ein Fehler der Beitragsberechnung nicht aus, wenn Umstände, welche den Beitragssatz mindern (Einbeziehung weiterer bevorteilter Grundstück), durch andere kompensiert werden, welche den Beitragssatz erhöhen (Abzug von Eckgrundstücks-Flächen).
5. Liegt ein Grundstück an einem (gemeindlichen) Platz, welcher an eine Landesstraße grenzt und wird es mit dieser durch eine Zufahrt über diesen Platz verbunden, so wird der Vorteil, das öffentliche Straßennetz zu benutzen, durch die Landesstraße und nicht durch den Platz vermittelt.
1. Die im sogen. Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, hier einer Landesstraße, liegende Teilstrecke ist grundsätzlich mit der Folge keine zum Anbau bestimmte Straße, dass die angrenzenden Grundstücke für Straßenbaumaßnahmen auch an in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Teilanlagen nicht ausbaubeitragspflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn von diesen Grundstücken zulässigerweise Zugang zu diesen Teilanlagen, namentlich dem Gehweg, genommen werden kann.
2. Eine in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße als Mittel- bzw. Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg angelegte Grünanlage einschließlich befestigter Überfahrten zu den anliegenden Grundstücken ist ein wesentlicher Bestandteil weder der Fahrbahn noch des Gehwegs, sondern der gesamten Verkehrsanlage als solcher, so dass die diesbezüglichen Investitionsaufwendungen auf das Land als Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn und auf die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin für den Gehweg zu verteilen sind. Für die Kostenverteilung bietet sich bei Fehlen dahingehender Vereinbarungen beider Baulastträger eine entsprechende Anwendung der "Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen" (Ortsdurchfahrts-Richtlinien = ODR) an.
3. Den auf das Land entfallenden Kostenanteil kann die Gemeinde auch dann nicht über Ausbaubeiträge auf die grundsätzlich beitragspflichtigen Grundstücke umlegen, wenn sie mangels vorheriger Absprachen und Vereinbarungen mit dem Land gegen dieses keinen realisierbaren diesbezüglichen Erstattungsanspruch hat, ihr also insoweit tatsächlich ein Ausbauaufwand entstanden ist.
4. Eine Eckgrundstücksvergünstigung für Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage, vorliegend eine unselbständige Grünanlage, kann nur dann gewährt werden, wenn eine entsprechende Teileinrichtung auch bei der das jeweilige Grundstück zusätzlich erschließenden Verkehrsanlage vorhanden oder zumindest in einer rechtlich verbindlichen Weise geplant ist.
Die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße ergibt sich aus ihrer tatsächlichen oder beabsichtigten Funktion im Gesamtstraßennetz, den überregionalen Durchgangsverkehr aufzunehmen. Dabei sind für die Einstufung einer Straße als überörtlich die Netzfunktionen des Verkehrsweges sowie die hierauf stattfindenden Verkehrsvorgänge von Bedeutung, die nicht durch den Ort selbst ausgelöst werden, dessen Ortslage der Verkehrsweg durchquert.
Das Thüringer Straßenrecht vermittelt jeder Gemeinde und jedem räumlich getrennten Ortsteil einer Gemeinde einen Anspruch darauf, durch eine klassifizierte Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße) erschlossen zu sein. Dieser Anspruch begrenzt sich aber darauf, dass die Gemeinde bzw. der Ortsteil an einem Punkt an das überörtliche Straßennetz anknüpft.
Dem überörtlichen Verkehr kommt nur eine bestimmende Funktion zu, wenn er einen wesentlichen Teil der Nutzung der streitgegenständlichen Straße ausmacht und nicht nur vorübergehender Natur ist.
Das Land als Träger der Straßenbaulast genügt seiner Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Mäharbeiten, wenn es das Schnittgut anschließend abseits vom Fahrbahnrand liegen lässt und nach einem Unwetter zeitnah eine Kontrollfahrt durchführt. Kommt es kurze Zeit später zu einem Verkehrsunfall, weil Grasschnitt auf die Fahrbahn hinübergeweht und diese dadurch glatt geworden ist, hat das Land hierfür nicht einzustehen.
1. Ein anerkannter Naturschutzverband kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Unterlassung von Straßenbaumaßnahmen verlangen, die unter Umgehung des dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahrens, an dem der Verband zu beteiligen wäre, durchgeführt werden sollen.
2. Ob eine Straßenbaumaßnahme zu einer im Naturschutzgebiet grundsätzlich unzulässigen "Veränderung" einer Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Röthengrund" (und vergleichbarer naturschutzrechtlicher Verordnungen) führt, bestimmt sich danach, ob die mit ihr verbundene Änderung des physischen oder ästhetischen Erscheinungsbildes des Naturschutzgebietes das Ziel der Schutzgebietsausweisung gefährdet. Ob sie nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften als planfeststellungspflichtige "Änderung" einer Straße oder als "Unterhaltungsmaßnahme" (im weiteren Sinne) einzustufen ist, ist unerheblich.
3. Die Versiegelung einer im Naturschutzgebiet gelegenen und zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung unversiegelten Straße stellt keine nach § 4 Nr. 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Röthengrund" im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässige Unterhaltungsmaßnahme, sondern eine grundsätzlich unzulässige Veränderung der Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung dar.
1. Erfüllt ein Straßenneubau nur in Verbindung mit einem anderen Straßenbauvorhaben die ihm zugedachte verkehrliche Funktion als Autobahnzubringer, so genügt zur Vermeidung eines unzulässigen Planungstorsos eine Bestimmung im Planfeststellungsbeschluss, wonach mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für das andere Straßenbauvorhaben bestandskräftig geworden ist.
2. Mängel der Finanzierbarkeit/Realisierbarkeit des anderen Straßenbauvorhabens können gegen die Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenneubaus eingewendet werden.
3. Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Nr. 2 ROG lösen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG eine strikte Beachtenspflicht aus.
4. Die formelle Konzentrationswirkung des (straßenrechtlichen) Planfeststellungsbeschlusses erfasst auch eine Zielabweichungsentscheidung nach § 10 Abs. 3 LplG (i.V.m. § 11 Satz 1 ROG).
5. Zu den Voraussetzungen einer Zielabweichung nach § 10 Abs. 3 LplG.
6. Zur Zulässigkeit der Gewichtung verschiedener Planungsziele beim Neubau einer Landesstraße: Verbindungsfunktion (Autobahnzubringer) als primäres, Entlastungsfunktion für Gemeinden als sekundäres Planungsziel.
7. Zur Alternativenprüfung bei "abgestuften" Planungszielen.