Die Landesregierung ist in Eilverfahren, in denen um die ihr vorbehaltene Ernennung eines Beamten gestritten wird, selbst Partei, ihre prozessuale Vertretung liegt aber bei dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit fällt.
Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bedenken und der beabsichtigten Änderung des § 194 a NBG ist nach Ablauf der in Anwendung dieser Vorschrift erstmaligen Übertragung des Amtes einer Leitenden Ministerialrätin auf Zeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt, durch die die Landesregierung verpflichtet wird, der Ministerialrätin das Amt einer Leitenden Ministerialrätin erneut auf Zeit oder auf Dauer zu übertragen. Das gilt auch, wenn die für diese Entscheidung zuständige Landesregierung die ablehnende Entscheidung des betroffenen Fachministeriums zur Kenntnis genommen, aber eine eigene Entscheidung nicht getroffen hat.
Die Planaussage Nr. 5.2-2 des Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 2 des Genehmigungsbeschlusses der Hessischen Landesregierung vom 14. November 2000 enthält Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG.
Die Planaussage 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 3 des Genehmigungsbeschlusses der Hessischen Landesregierung vom 14. November 2000 enthält keine Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG.
Der Regionaplan Südhessen 2000 ist nichtig, weil es an einer den Vorschriften des § 8 HLPG 1994 genügenden Genehmigung durch die Hessische Landesregierung fehlt.
Die der Genehmigungsentscheidung der Hessischen Landesregierung beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 2 und 3 führen zu einer inhaltlichen Veränderung des Regionalplans und überschreiten die in §§ 7 und 8 HLPG 1994 festgelegten Kompetenzen der Hessischen Landesregierung im Raumordnungsverfahren. Es fehlt daher an dem für die Erteilung der Genehmigung gesetzlich vorgeschriebenen Konsens der an der Planung beteiligten Organe des Landes Hessen.
Der Beschluss der Landesregierung über die Bildung einer Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau ist als Organisationsentscheidung der Landesregierung nach § 61 Abs. 2 LSA-PersVG der Mitbestimmung entzogen.
Die Befugnis der Landesregierung zur Entscheidung in dieser Angelegenheit ergibt sich aus § 9 Abs. 2 GO LReg.
Die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HBG zur Entscheidung berufene Landesregierung muss in dem Personalvorschlag des zuständigen Ministeriums vollständig über alle Bewerber und die wesentlichen Auswahlerwägungen inhaltlich unterrichtet werden.
Dem Personalvorschlag des Justizministers an die Landesregierung muss die Begründung eines abweichenden Personalvorschlags des Bezirksstaatsanwaltsrats beigefügt sein.
1. Richtet sich ein Normenkontrollantrag gegen einen hessischen Regionalplan, so ist nicht die Regionalversammlung, sondern das Land Hessen passiv legitimiert.
2. Nicht die Regionalversammlung erlässt den Regionalplan, sondern das Land Hessen, und zwar im Regelfall durch ein Zusammenwirken der Landesregierung, der obersten Landesplanungsbehörde und der oberen Landesplanungsbehörde mit der jeweiligen Regionalversammlung.
3. Der Regionalplan Südhessen 2000 ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
4. In Hessen werden Regionalpläne in gesetzlich geordneten, förmlichen Verfahren erstellt und durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger "in Kraft gesetzt". Hierdurch erhalten sie jedoch keinen förmlichen Normcharakter.
5. Eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegt auch dann vor, wenn es sich in der Sache um eine abstrakt generelle Regelung mit Anspruch auf Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 4 N 3.88 - NVwZ 1991 S. 262 f.). Für das Tatbestandsmerkmal der Verbindlichkeit ist es erforderlich, dass die fragliche hoheitliche Maßnahme aus sich selbst heraus rechtliche Wirkungen entfaltet.
6. Der Regionalplan Südhessen 2000 ist wie Flächennutzungspläne als hoheitliche Maßnahme eigener Art anzusehen, der keine Rechtsnormqualität zukommt.
7. Der Regionalplan Südhessen 2000 enthält keine abstrakt generellen Regelungen.
8. Als konkreten Regelungen für einen eingegrenzten Planungsraum fehlt es den raumordnerischen Zielsetzungen des Regionalplans Südhessen 2000 an der für die Bejahung der Rechtsnormqualität erforderlichen Abstraktheit.
9. Planaussagen, die zu allgemein sind, um Zielqualität zu besitzen, haben schon keinen Regelungscharakter und scheiden deshalb als Norm aus.
10. Soweit Grundsätze der Raumordnung ein solches Gewicht erlangen, dass sie im Wege der Abwägung nicht überwunden werden können, bedeutet dies nicht, dass diese Grundsätze der Raumordnung zu Rechtssätzen erstarkt wären. Vielmehr handelt es sich um Belange, deren sachliches Gewicht aus tatsächlichen Gründen so groß ist, dass jedes "Wegwägen" dieser Belange abwägungsfehlerhaft wäre.
11. Der Umstand, dass eine konkrete raumordnerische Zielsetzung Einfluss auf zahlreiche planerische Entscheidungen einer Mehrzahl von Planungsträgern nimmt, beruht maßgeblich auf der "Dinglichkeit" der Maßnahme und ist daher nicht geeignet, die materielle Rechtssatzqualität von raumordnerischen Zielfestsetzungen zu begründen.
12. Gemeinden, die einer raumordnungsrechtlichen Anpassungspflicht unterliegen, können als Mittel "gleichsam vorbeugenden Rechtsschutzes" Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO erheben. Durch eine Zielaussage, die in einem Raumordnungsplan enthalten ist, wird zwischen dem Planungsträger und der Gemeinde als Adressatin insofern ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründet, als eine Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB besteht.