Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer selbständigen Stiftung ergeben sich auch aus dem Landesrecht.
Zur Klärung der Frage, ob die Stiftung das Gemeinwohl gefährden wird, ist der Stiftungszweck anhand des Stifterwillens zu beurteilen. Ist der Stifter eine politische Partei, können deren in die Stiftungssatzung übernommenen politischen Ziele anhand des Parteiprogramms und der Äußerungen von Parteifunktionären ermittelt werden.
Eine Gemeinwohlgefährdung besteht jedenfalls bei einer Gefährdung von Verfassungsrechtsgütern durch die geplante Stiftung.
Die Gründung einer parteinahen Stiftung durch eine politische Partei fällt nicht in den Schutzbereich des Parteienprivilegs nach Art. 21 Abs. 2 GG.
Die Gründung einer parteinahen Stiftung gehört nicht zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 GG.
Der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien ist nicht verletzt, wenn eine Partei statt einer Stiftung im Rechtssinne einen Verein gründen kann, der als parteinahe Stiftung im Sinne des Parteiengesetzes gewertet werden kann.
Urteil des 3. Senats vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 55.96 -
I. VG Düsseldorf vom 25.03.1994 - Az.: VG 1 K 469/93 -
II. OVG Münster vom 08.12.1995 - Az.: OVG 25 A 2431/94 -