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landesrechtliche Altfallregelung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 69.06 vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG 1990
Schlagworte:außergewöhnliche Härte, landesrechtliche Altfallregelung, Bleiberechtsregelung, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, humanitäre Aufenthaltserlaubnis
Stichwort:landesrechtliche Altfallregelung
Leitsatz:1. Die von der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 AuslG 1990 entwickelten Anforderungen an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gelten auch für den Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.

2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Ausländer die Voraussetzungen einer landesrechtlichen Bleiberechtsregelung nicht mehr erfüllt (hier: wegen strafgerichtlicher Verurteilungen).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 69.06




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