1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.
3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.
4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.
5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.
1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.
3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.
4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.
5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.
1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.
3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.
4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.
5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.
1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.
3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.
4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.
5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.
1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.
3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.
4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.
5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.
1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.
3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.
4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.
5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.
1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.
3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.
4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.
5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.
1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.
3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.
4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.
5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.
1. Ein die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassender Bescheid der obersten Landesplanungsbehörde ist nicht nur gegenüber der Belegenheitsgemeinde des Vorhabens, sondern auch gegenüber anderen Kommunen ein Verwaltungsakt.
2. Das Beeinträchtigungsverbot nach Kap. 3.4.1.3 Abs. 8 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG dar.
3. Im Einzelfall können auch Feststellungen in einem Bescheid der zuständigen Raumordnungsbehörde zum Nichterfordernis einer Zielabweichung nach § 8 Abs. 3 LPlG einen Verwaltungsakt begründen (hier bejaht).
4. Einer Nachbarkommune fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen ihr ungünstigen Zielabweichungsbescheid, da dieser im Falle seiner Bestandskraft Tatbestandswirkung entfaltet und eine inzidente Überprüfung in einem späteren Normenkontrollverfahren folglich ausgeschlossen wäre.
1. Wenn über den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Komplexität der durch den Plan aufgeworfenen Fragen nicht innerhalb der Regelfrist von drei Monaten entschieden werden kann, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB für eine Fristverlängerung vor.
2. Die höhere Verwaltungsbehörde darf einen Flächennutzungsplan, der einem während des Genehmigungs- oder des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Ziel der Raumordnung widerspricht, nicht genehmigen. Daher darf sie hierzu auch nicht verpflichtet werden.
3. Gehen die städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren insbesondere wegen der Größe dieser Betriebe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinaus, kann es gerechtfertigt sein, sie landesplanerisch einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen.
1. Vorrang- und Eignungsgebiete im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsLPlG müssen nicht parzellenscharf ausgewiesen werden.
2. Die gebotene Abwägung über die regionalplanerische Festsetzung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie ist fehlerhaft, wenn die Ermittlung der aus avifaunistischer Sicht zur Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete ausschließlich auf eine in wesentlichem Umfang in sich unschlüssige Expertise gestützt wird.
3. Ein Abwägungsfehler ist im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsLPlG von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann.
4. Der regionale Plangeber darf im Rahmen der Abwägung über die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie solche Flächen ausscheiden, die in einem bestimmten pauschalen Abstand zu Wohnhäusern, Kur- und Klinikbereichen, Pflegeanstalten und Gewerbegebieten liegen. Auf welche Weise er der Schutzwürdigkeit dieser Gebiete Rechnung trägt, liegt in seinem satzungsgeberischen Ermessen, solange die Bemessung der Abstände auf sachgerechten raumplanerischen Erwägungen beruht und der ggf. unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der Gebiete Rechnung trägt.
5. Der regionale Planungsgeber darf bei dieser Abwägung auch Bauschutzbereiche von Flugplätzen ausscheiden. Einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob die Errichtung einer Windkraftanlage irgendwo innerhalb der Bauschutzbereiche möglich wäre, bedarf es nicht.
6. Landschaftsschutzgebiete sind für die Errichtung von Windkraftanlagen ungeeignet und dürfen als potentielle Flächen für die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie von vornherein ausgeschieden werden. Der regionale Plangeber ist ohne darauf hinweisende Anhaltspunkte nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Befreiungslage nach § 53 SächsNatSchG vorliegt.
7. Die regionalplanerische Festsetzung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie bietet im Ergebnis die erforderliche substantielle Möglichkeit zur Windenergienutzung, wenn der Anteil dieser Flächen an der Gesamtfläche des Plangebiets 0,25 % beträgt.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag eines Nachbarn (hier einer Nachbargemeinde) nach den §§ 80, 80a VwGO entfällt trotz Fertigstellung des Bauvorhabens dann nicht, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen auch oder nur von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehen.
2. Zur Verfristung/Verwirkung des Widerspruchs einer Nachbargemeinde gegen eine ihr nicht bekanntgegebene Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt.
3. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben unberücksichtigt, während Änderungen zu seinen Gunsten Rechnung zu tragen ist. Diese Grundsätze sind auch auf den Widerspruch einer Nachbargemeinde anzuwenden. 4. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB begründet ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde gegen eine Einzelgenehmigung, die auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt wird, der von der planenden Gemeinde mit ihr nicht hinreichend abgestimmt worden ist und sich deshalb als unwirksam erweist. Ist der Bebauungsplan aus anderen Gründen unwirksam, kann die Nachbargemeinde nicht schon deshalb die Aufhebung der Baugenehmigung beanspruchen, weil das Vorhaben ohne förmliche Planung nicht hätte zugelassen werden dürfen.
5. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen sind zwar grundsätzlich unabhängig unabhängig vom planerischen Willen der Gemeinde kraft Bundesrechts nachbarschützend. Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Nachbarschutz kommt aber nur den unmittelbar planbetroffenen Grundstückseigentümern zu, nicht jedoch einer Nachbargemeinde.
1. Weist eine Gemeinde ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO aus, muss sie diese Planung nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abstimmen, für die das Vorhaben mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art verbunden ist. Von derartigen Auswirkungen und damit von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich für alle Nachbargemeinden auszugehen. die zum Einzugsgebiet des großflächigen Einzelhandelsbetriebs gehören.
2. Die Vereinbarkeit der Sondergebietsausweisung mit den Zielen der Raumordnung entbindet die planende Gemeinde grundsätzlich nicht von der nach § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen interkommunalen Abstimmung.
3. Die Nachbargemeinde, die unmittelbare Beeinträchtigungen gewichtiger Art geltend macht, ist nicht gehalten, dies (etwa durch Einholung eines Gutachtens) zu belegen. Vielmehr ist es umgekehrt Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können.
4. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel muss sich die planende Gemeinde auch hinreichende Gewissheit über etwaige negative städtebauliche Auswirkungen auf ihr eigenes Gemeindegebiet verschaffen. Dabei hat sie insbesondere die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft genannten Auswirkungen in den Blick zu nehmen und in ihre Abwägung einzustellen.
5. Holt die Gemeinde zu diesem Zweck ein Gutachten über die Situation des örtlichen Einzelhandels ein, muss sie sich im Rahmen ihrer Abwägung mit den darin gegen die Realisierung der geplanten Festsetzungen erhobenen Bedenken argumentativ auseinandersetzen und darf diese nicht einfach "beiseiteschieben".
Zur Antragsbefugnis in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, mit dem sich eine Gemeinde mit zentralörtlicher Funktion gegen die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde ohne zentralörtliche Funktion wendet.
Unterliegt der Abbau von Quarzkies keinem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, so haben die Bergbehörden im Verfahren über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans auch zu prüfen, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 - NVwZ 1989, 1162; - 4 C 36.85 - NVwZ 1989, 1157).
Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch sind die Bergbehörden bei ihrer Entscheidung über die Zulassung eines Quarzkiesabbaus im Außenbereich einer Gemeinde an die Ziele der Raumordnung gebunden. Insoweit handelt es sich um eine strikte Zielbindung. Ob sich eine solche Bindung auch aus § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz ergibt, bleibt offen.
Planaussagen in einem regionalen Raumordnungsplan haben nur dann Zielqualität, wenn die Planaussage hinreichend räumlich und sachlich konkret ist und bei der Festlegung die von ihr berührten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 7. November 1996 - 4 B 170.96 - DVBl. 1997, 434; vgl. jetzt auch § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz 1997).
Die Planaussagen im Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen 1995 zum Fremdenverkehr und zur Landwirtschaft haben in diesem Sinne keine Zielqualität.