Voraussetzung eines Anspruches einer politischen Partei gegen eine Gemeinde auf Überlassung einer kommunalen Einrichtung, die durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird, ist es, dass die Gemeinde in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber der privatrechtlichen Gesellschaft durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen.
Die gilt ebenso, wenn der Betrieb der kommunalen Einrichtung einem Privaten, etwa einem Pächter, überlassen wird.