1. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zielen auf eine gleichartige und gleichwertige Wiederherstellung der gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Eingriffsort (wie BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140).
2. Geht es um den Ausgleich von Eingriffen in die Fauna, muss der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Maßnahme und Eingriffsort qualitativ so beschaffen sein, dass er auch den typischen Lebensraum oder "alltäglichen Aktionsradius" der geförderten Population umfasst (hier: Maßnahmen zugunsten der ackerspezifischen Laufkäferfauna).