Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, keinen Einfluss. sie bewirkt, dass die Bundes- oder Landeskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche gegen die Partei geltend machen kann (gegen OLG München FamRZ 2001, 1156).