Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt auch nach der Neuregelung des § 67 Abs. 4 VwGO nicht dem Vertretungszwang.
1. Erfüllt eine Aktiengesellschaft eine gegen sie erhobene Gerichtskostenforderung, für die sie neben einigen ihrer Aktionäre als Gesamtschuldnerin haftet, stellt das für sich genommen keine Rückgewähr von Einlagen dar.
2. Sind wegen der Streitigkeiten von zwei jeweils über eine Sperrminorität verfügenden Aktionären sämtliche Aufsichtsratsmitglieder durch das Gericht zu bestellen, kann es angezeigt sein, zumindest einen Außenstehenden zu bestellen.
Wird eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben und legt das Gericht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auf, erfasst das auch die im Verfahren von dem Betroffenen gezahlten Gerichtskosten einschließlich Sachverständigen- und Zeugenentschädigung. Eine Erstattungspflicht besteht hingegen nicht hinsichtlich der vom Betroffenen entrichteten Beträge für Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers sowie für die gerichtlichen Jahresgebühren der Betreuung.
1. Der Senat setzt den notwendigen Bedarf des minderjährigen Kindes, der gegebenenfalls durch das Kindergeld gedeckt werden muss mit der Folge, dass dieses insoweit nicht als Einkommen der bedürftigen Partei gewertet werden kann, mit dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO, derzeit 270,00 ¤, gleich.
2. Gezahlte Kindergartenbeiträge können vom Einkommen der bedürftigen Partei grundsätzlich nur mit dem 50,00 ¤ übersteigenden Betrag abgezogen werden.
Auch wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden ist, kann die Justizkasse den auf sie übergegangenen Kostenerstattungsanspruch des der obsiegenden Partei beigeordneten Rechtsanwalts gegen die erstattungspflichtige, in die Kosten des Rechtsstreits verurteilte Gegenpartei geltend machen.
1. Bei einer Zustellung an den nach § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Vertretung der Aktiengesellschaft zuständigen Vorstand und Aufsichtsrat tritt Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ein, wenn Vorstand und Aufsichtsrat einen Prozessbevollmächtigten gemeinsam beauftragt haben und diesem ein Exemplar des zuzustellenden Schriftstücks tatsächlich zugegangen ist.
2. Eine Verkürzung der Frist zur Anmeldung zur Hauptversammlung durch Satzungsregelung nach § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG kann nur durch die Satzung angeordnet werden. Eine Ermächtigung des einberufenden Organs zur Verkürzung der Anmeldefrist in der Satzung genügt nicht.
Der Geltendmachung des gemäß § 59 Abs. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs des einer Partei beigeordneten Rechtsanwaltes aus § 126 Abs. 1 ZPO gegen die erstattungspflichtige Gegenpartei steht nicht entgegen, dass (auch) der von diesem Rechtsanwalt vertretenen Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnungen bewilligt worden ist.
1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2001 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Februar 2002 (GVBl. II S. 590) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
1. Die im Bereich des gehobenen Justizdienstes des Landes Rheinland-Pfalz praktizierte Aufteilung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zwischen den mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Beamten einerseits und den in der Justizverwaltung eingesetzten Bediensteten andererseits begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die funktionsgruppenspezifisch erfolgende Bewirtschaftung der Beförderungsstellen bedarf auch keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Stellenausschreibung. Da sie dem Beförderungsbegehren der Beamten voraus geht, werden subjektive Rechte des einzelnen Bewerbers grundsätzlich nicht berührt.
2. Wenn eine Auswahlentscheidung zwischen zwei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern um eine Beförderungsstelle zu treffen ist, bleibt es dem Dienstherrn überlassen, ob er - soweit möglich - die vorliegenden Einzelaussagen der aktuellen Beurteilungen auswertet oder aus sachlichen Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität frühere Beurteilungen heranzieht. Denn auch bei älteren dienstlichen Beurteilungen handelt es sich nicht um Hilfskriterien, sondern um Erkenntnisse, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Leistung und Eignung positive oder negative Entwicklungstendenzen der Bewerber aufzeigen können (im Anschluss an BVerwG, IÖD 2003, 13).
Reichen vier Kläger am 4.5.2004 eine Klage bei Gericht ein, die erst am 26.1. bzw. 11.2.2005 zugestellt wird, weil die Rechtsschutzversicherung eines der Kläger den am 5.5.2004 angeforderten Gerichtskostenvorschuß erst am 27.12.2004 einbezahlt hat, tritt eine Rückwirkung der Zustellung gegenüber allen Klägern nicht ein mit der Folge, daß gegenüber allen Klägern die Wirkungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht eintreten auch wenn sie ihren Anteil am Gerichtskostenvorschuß rechtzeitig geleistet haben.
Ein Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes besteht grundsätzlich nicht, wenn der Gefangene nicht entlassen wird, sondern sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht.
Der Risikoausschluss des § 25 Abs.1 Satz 2 ARB 94 betrifft nur bereits ausgeübte selbständige Tätigkeiten. Er greift nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer lediglich beabsichtigt, künftig eine solche Tätigkeit auszuüben.
1. Zulässigkeit eines Beklagtenwechsels in der Berufungsinstanz gegen den Willen des neuen Beklagten.
2. Festsetzungszuständigkeit nach § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG bei Auflösung der den Bescheid aufhebenden Körperschaft.
3. Im Fall eines Mitverschuldens ist der Erstattungsanspruch i.S.v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG unter entsprechender Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.
Die sachliche, örtliche und funktionale Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst mit ihrer abschließenden Entscheidung, nicht hingegen mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft.
Schuldner der Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist.
1. Auch für eine im Wege der einstweiligen Anordnung errichtete Betreuung erfolgt der Kostenansatz auf der Grundlage des § 92 KostO, wenn das Vermögen des Betroffenen mehr als 25.000,-- Euro beträgt.
2. Der Gebührenansatz verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, weil die Gesellschaftssteuerrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 1969 nicht das gesamte an Wertgebühren ausgerichtete Normengefüge der Kostenordnung erfasst.
1. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Freigabe im Rahmen eines Strafverfahrens durch den Angeklagten an die Staatskasse treuhänderisch zur Schadenswiedergutmachung abgetretener Gelder zu erklären, stellt keinen Justizverwaltungsakt dar. Der Antragsteller, der ursprünglich die Abtretung erklärt hat und nunmehr deren Unwirksamkeit behauptet, muss vielmehr den Zivilrechtsweg beschreiten.
2. Eine Verweisung an das zuständige Zivilgericht in entsprechender Anwendung des § 17 a GVG kommt nicht in Betracht. Es muss vielmehr eine ordnungsgemäße Klage erhoben werden.
Eine schuldhafte Herbeiführung der Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen kann nicht angenommen werden, wenn eine angeordnete Begutachtung letztlich daran scheitert, dass die beweisbelastete Partei nicht für die erforderliche Baufreiheit Sorge trägt.
Genehmigt das Familiengericht eine Umgangsvereinbarung der Eltern, die auch eine Regelung der Kostenfrage in Form einer "Kostenaufhebung" enthält, liegt eine gerichtliche Anordnung im Sinn von § 94 Abs. 3 S. 2 KostO vor, die der Inanspruchnahme eines Elternteils auf mehr als die Hälfte der Auslagen für ein vom Gericht erholtes Sachverständigengutachten entgegensteht.
Die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO findet auch dann keine Anwendung auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an einem im Eigentum einer (Außen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts stehenden Grundstück, wenn sämtliche Gesellschafter zu dem Begünstigten in verwandtschaftlicher Beziehung stehen.
1. Kostenschuldner für ein Geschäft, welches nur auf Antrag vorgenommen wird, kann nur ein Antragsteller sein. In einem Erbscheinsverfahren genügt hierfür ein Verfahrensantrag, mit dem die weitere Tätigkeit des Nachlassgerichts veranlasst wird. Ein Sachantrag auf einen bestimmten Erbschein braucht noch nicht gestellt zu sein.
2. Weist der vom Nachlassgericht mit einem Rechtsgutachten zur kollisions- und sachrechtlichen Lage (hier: zur Erbfolge nach einem in Deutschland verstorbenen niederländischen Erblasser) beauftragte Sachverständige nicht darauf hin, dass sein Gutachten voraussichtlich einen für derartige Gutachten unüblichen Zeitumfang von über 200 Stunden erfordern und damit unverhältnismäßige Kosten von mehr als 23.000 Euro verursachen werde, kann dies zu einer Kürzung seiner Entschädigung (hier: auf 40 v.H.) führen. Setzt das Nachlassgericht die Sachverständigenentschädigung ungekürzt fest, sind gleichwohl vom Kostenschuldner nur die gekürzten Auslagen zu erheben.
Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei tritt nicht ein, wenn diese eine offensichtlich nicht realisierbare Forderung erwirbt. Eine auf einen derartigen Forderungserwerbs gestützte Zahlungsanordnung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ist daher aufzuheben, selbst wenn der die Zahlung anordnende Beschluss die Haftung der Partei auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs beschränkt.
Die Gebühr für die Anlegung von Teileigentumsgrundbüchern im Fall des § 8 WEG bemisst sich auch dann nach dem (geschätzten) Wert des Grundstückes im bebauten Zustand, wenn im Zeitpunkt des Kostenansatzes feststeht, dass die beabsichtigte Bebauung unterbleibt.
1. Ein Eigentumswechsel während eines anhängigen Verfahrens hat im Wohnungseigentumsverfahren auf die Stellung als Verfahrensbeteiligter keinen Einfluss. Der Entscheidung ist deshalb nicht eine aktuelle Eigentümerliste, sondern eine Eigentümerliste nach dem Stand zu Beginn des Verfahrens beizufügen.
2. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn ein Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises sein Vorbringen nicht in einer Weise konkretisiert, dass das Gericht weitere Ermittlungen anstellen kann, und das Gericht deshalb von einer Beweisaufnahme absieht.
1. Zu den Voraussetzungen wirksamer Vertretung durch einen Notar bei Stellung eines Löschungsantrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veräußerers einer Immobilie.
2. Stimmt der Insolvenzverwalter der Übereignung einer Immobilie, die durch Eintragung einer Vormerkung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert war (§ 106 Abs. 1 Satz 1 InsO), zu, ohne in das Veräußerungsgeschäft im Übrigen einzutreten (§ 103 Abs. 2 InsO), löst dies keine Kostenschuld zulasten der Insolvenzmasse für eine gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung vorgenommene Löschung von Grundpfandrechten aus.
3. Die Zulassung der weiteren Beschwerde wird zweckmäßigerweise im Entscheidungssatz ausgesprochen; die eindeutige Zulassung in den Beschlussgründen genügt jedoch.
1. Die Bestimmungsbefugnis des Gerichts im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. KostO umfasst sowohl die Gebühren als auch die Auslagen (so auch Waldner aaO, Rdnr. 27 zu § 94 KostO; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., Rdnr. 27 zu § 94 KostO; Lappe aaO, Rdnr. 33 zu § 94 KostO unter Aufgabe der bisher vertretenen Auffassung).
2. Im Hinblick darauf ist es Aufgabe des Gerichts, im Rahmen einer Kostengrundentscheidung darüber zu befinden, welcher der Beteiligten nach billigem - oder besser: pflichtgemäßem - Ermessen in welchem Umfang Gebühren und Auslagen zu tragen hat.
1. Auch die Staatskasse kann gegenüber der Verjährungseinrede des Gebührenschuldner den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben. Ein Rechtsmissbrauch ist etwa dann gegeben, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten an der rechtzeitigen Geltendmachung der Forderung gehindert hat oder sonst das Vertrauen erweckt hat, er werde dem Anspruch mit der Verjährungseinrede nicht entgegentreten.
2. Ein unredliches Verhalten gegenüber dem Prozessgegner ( hier: hälftige Erstattung des- verjährten- und daher noch gar nicht an die Staatskasse gezahlten Betrages ) reicht nicht ohne weiteres (jedenfalls bei unübersichtlicher Sachlage) zur Begründung des Missbrauchseinwandes im Verhältnis zur Staatskasse aus.
3. Die Verjährung der Antragstellerhaftung aus einem selbständigen Beweisverfahren führt nicht zugleich zur Verjährung der (vergleichsweise) erfolgten Übernahmehaftung im späteren Rechtsstreit.
Ein Sachverständiger muß im Rahmen der ihm obliegenden Vorprüfung (§ 407 a ZPO) ihm bekannte Umstände offenbaren, die Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken können (hier: frühere private Tätigkeit für einen Beteiligten). Versäumt er den gebotenen Hinweis und wird er deshalb später erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so verwirkt er seinen Entschädigungsanspruch, auch wenn ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Für die Vorprüfung nach § 407 a ZPO kann der Sachverständige in der Regel keine Entschädigung verlangen, wenn er die erforderlichen Feststellungen ohne nennenswerten Arbeitsaufwand treffen kann.
Die Entscheidung über weitere Beschwerden in Verfahren nach Art. XI § 1 Kostenänderungsgesetz gehören nicht vor das Bayerische Oberste Landesgericht wenn die Angelegenheit nicht zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zählt.
Die Ausübung des Befriedigungsrechts des Eigentümers nach § 1142 BGB mit dem vom Käufer hinterlegten Kaufpreis liegt regelmäßig außerhalb des Treuhandauftrags des Notars.