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Landeserziehungsgeld

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 2805/03 vom 30.12.2003

1. Aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Europäischen Rates kann ein im Bundesgebiet wohnhafter Flüchtling keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten, wenn seine Situation lediglich Bezüge zu einem Drittland und dem Mitgliedstaat aufweist, in dem er wohnt.

2. Beim baden-württembergischen Landeserziehungsgeld handelt es sich um keine Leistung der öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 24 der Genfer Konvention; ein Anspruch hierauf ergibt sich auch nicht aus Art. 25 der Genfer Konvention.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1790/02 vom 21.10.2002

1. Ob die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einbeziehung türkischer Staatsangehöriger in den Kreis der Anspruchsberechtigten für Landeserziehungsgeld der nachträglichen Änderung der Rechtslage gleichzustellen ist, welche dazu berechtigt, von der Behörde die Entscheidung über die Wiederaufnahme negativ abgeschlossener Bewilligungsverfahren zu verlangen, bleibt offen.

2. Der Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Europarechts verbietet der Behörde nicht, die Wiederaufnahme negativ abgeschlossener Bewilligungsverfahren nach Ermessen abzulehnen, weil dies die öffentlichen Haushalte rückwirkend mit einer Fülle nicht eingeplanter Mehrausgaben belaste.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 26.01 vom 06.12.2001

1. Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind; wie Urteil vom 6. Dezember 2001 - BVerwG 3 C 25.01 -).

2. Eine "Familienleistung" im Sinne des den sachlichen Anwendungsbereich regelnden Art. 4 ARB Nr. 3/80 setzt keine Leistung voraus, die speziell der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern bzw. deren Familienangehörigen dient. Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob die Berechtigte
Arbeitnehmerin ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des Urteils vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 27.01 vom 06.12.2001

1. Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind) und/oder ihren erlaubten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat auf ein erfolgreiches Asylbegehren zurückführen (wie Urteil vom 6. Dezember 2001 - BVerwG 3 C 25.01 -).

2. Eine "Familienleistung" im Sinne des den sachlichen Anwendungsbereich regelnden Art. 4 ARB Nr. 3/80 setzt keine Leistung voraus, die speziell der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern bzw. deren Familienangehörigen dient. Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des Urteils vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 25.01 vom 06.12.2001

1. Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind) und/oder ihren erlaubten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat auf ein erfolgreiches Asylbegehren zurückführen.

2. Eine "Familienleistung" im Sinne des den sachlichen Anwendungsbereich regelnden Art. 4 ARB Nr. 3/80 setzt keine Leistung voraus, die speziell der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern bzw. deren Familienangehörigen dient. Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des Urteils vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1464/01 vom 19.09.2001

1. Setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Blick auf ein beim Europäischen Gerichtshof schwebendes Vorabentscheidungsverfahren aus, ohne selbst vorzulegen, so ist die Beschwerde gegen die Aussetzung gegeben.

2. Schwebt beim Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung einer Frage zum sekundären Europarecht, die auch im anhängigen Rechtsstreit erheblich ist, so kann der Rechtsstreit ohne Vorlage ausgesetzt werden.

3. Der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss ist der Rechtsstandpunkt des aussetzenden Gerichts zugrunde zu legen, solange dieser jedenfalls vertretbar ist.

4. Einer Kostenentscheidung im Verfahren der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bedarf es dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 286/00 vom 15.03.2001

Ein Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit kann sich auch dann auf Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 berufen, wenn er in Deutschland geboren ist und das Bundesgebiet nie verlassen hat; eine Wanderungsbewegung türkischer Arbeitnehmer innerhalb der Staaten der Europäischen Gemeinschaft ist nicht erforderlich (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.02.2001 - 1 S 287/00 -).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 287/00 vom 08.02.2001

1. Das in Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei normierte, unmittelbar geltende Diskriminierungsverbot verbietet dem Land Baden-Württemberg die Gewährung von Landeserziehungsgeld, einer Familienleistung, allein deshalb zu verwehren, weil der Zuwendungsempfänger türkischer Staatsangehöriger ist.

2. Ein türkischer Staatsangehöriger kann sich auch dann auf Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 berufen, wenn er als Flüchtling nach Deutschland gekommen ist, sofern er selbst oder ein hier wohnender Familienangehöriger Arbeitnehmer ist.

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