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Landesentwicklungsprogramm

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10388/08.OVG vom 15.10.2008

Rechtsgebiete:GG, BauGB, LPlG, ROG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Abstimmungsgebot, Abweichung, Abweichungsverfahren, Abweichungszulassung, Adressat, Anfechtungsklage, Außenwirkung, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Beeinträchtigungsverbot, Befreiung, Drittschutz, Einwendungen, Einzelhandelsbetriebe, Factory-Outlet-Center, feststellender Verwaltungsakt, Flächennutzungsplan, Flächennutzungsplanung, FOC, FOC-typtische Sortimente, Gebietskörperschaften, Gemeinde, großflächige Einzelhandelsbetriebe, Hauptverwaltungsakt, ICE Bahnhof Montabaur, Integrationsgebot, interkommunales Abstimmungsgebot, Internum, Klagebefugnis, Kommune, Konkordanz, Landesentwicklungsprogramm, Landesplanung, LEP, materielle Konkordanz, Maßgaben, Mittelzentrum, Möglichkeitstheorie, Nachbargemeinde, Nachbarkommune, Nachbarzentren, Nebenbestimmung, Normenkontrollverfahren, Planaufstellungsverfahren, Planungsgemeinschaft, Planungshoheit, polyzentrale Siedlungsstruktur, Raumordnung, Raumordnungsverfahren, Raumordnungsziel, Rechtsnatur, Rechtsnorm, Rechtsschutzbedürfnis, Siedlungsstruktur, Sortimente, städtebauliches Integrationsgebot, Standortplanung, subjektives Recht, Tatbestandswirkung, Verkaufsfläche, Versorgungsbereich, Versorgungsbereiche, Verträglichkeitsstudie, Verwaltungsakt, Verwaltungsinternum, zentraler Ort, Zielabweichung, Zielabweichungsverfahren, Zwischenurteil
Stichwort:Landesentwicklungsprogramm
Leitsatz:1. Ein die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassender Bescheid der obersten Landesplanungsbehörde ist nicht nur gegenüber der Belegenheitsgemeinde des Vorhabens, sondern auch gegenüber anderen Kommunen ein Verwaltungsakt.

2. Das Beeinträchtigungsverbot nach Kap. 3.4.1.3 Abs. 8 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG dar.

3. Im Einzelfall können auch Feststellungen in einem Bescheid der zuständigen Raumordnungsbehörde zum Nichterfordernis einer Zielabweichung nach § 8 Abs. 3 LPlG einen Verwaltungsakt begründen (hier bejaht).

4. Einer Nachbarkommune fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen ihr ungünstigen Zielabweichungsbescheid, da dieser im Falle seiner Bestandskraft Tatbestandswirkung entfaltet und eine inzidente Überprüfung in einem späteren Normenkontrollverfahren folglich ausgeschlossen wäre.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10388/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10751/06.OVG vom 25.04.2007

Rechtsgebiete:GG, Landesverfassung, BauGB, BNatSchG, LNatSchG, Landesverordnung, FFH-Richtlinie, Europäische Vogelschutzrichtlinie
Schlagworte:Bebauungsplan, Satzung, Normenkontrolle, Ortsrandstraße, Ortsumgehung, Lärmschutzwall, Wohngebiet, Straßenverkehr, Verkehr, überregionaler Verkehr, Verkehrsversorgung, Verkehrslärm, Lärmimmissionen, Durchgangsverkehr, Zielverkehr, Quellverkehr, Verkehrsentlastung, Entlastung, Verkehrsbelastung, Verkehrsuntersuchung, Innerortslage, Ableitung, Landesentwicklungsprogramm, Zielabweichung, Raumordnungsplan, Biotop, FFH-Schutzgebiet, FFH-Gebiet, Habitatschutz, Lebensraumschutz, Lebensraumtyp, Habitat, Art, Erhaltungsziel, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Artenschutz, Verbot, Verbotstatbestand, Befreiungslage, Befreiung, Ausnahme, Ausnahmeprüfung, Ausnahmeentscheidung, Alternative, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Kohärenz, Kohärenzsicherungsmaßnahme, Natura 2000-Gebiet, Vogelschutzgebiet, Abwägung, Abwägungsgebot, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Ausfertigung, Ausfertigungsvermerk, gedankliche Schnur, landesplanerischer Beitrag, Planerforderlichkeit, Verkehrspolitik, Ziel, Verkehrsentlastungskonzept, Verkehrsprognose, Kreisstraße, Anpassungsgebot, Schutzziele, erhebliche Beeinträchtigung, wesentlicher Bestandteil, Zerschneidung, Beunruhigung, Verlärmung, Standard-Datenbogen, vorhabenspezifische Maßnahme, vorgezogene Maßnahme, funktionsgleiche Maßnahme, Erheblichkeitsschwelle, dynamische Art, Schutzmaßnahme, Kompensationsmaßnahme, öffentliches Interesse, Maßnahmenplan, Lebensstätte, Brutstätte, individuenbezogene Prüfung, populationsbezogene Prüfung, Störung, Eingriff, Vermeidung, Ausgleich, naturschutzrechtlicher Eingriff
Stichwort:Landesentwicklungsprogramm
Leitsatz:Die Planung einer Ortsrandstraße, die zur deutlichen und nachhaltigen Verkehrsentlastung der Innerortslage beiträgt und dafür sorgt, dass zu-, ab- und durchfließender Verkehr möglichst zügig aus der Ortschaft herausverlagert wird, kann eine Abweichung von den grundsätzlichen Anforderungen des FFH-Rechts an den Lebensraumschutz rechtfertigen.

Ebenso können die Voraussetzungen für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erfüllt sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10751/06.OVG

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 1077/04 vom 20.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauGB-1998, BauGB-2004, BauNVO, ThürVO-über-das-LEP, RROP-Ostthüringen
Schlagworte:Eilantrag, Rechtsschutzbedürfnis, Bauvorhaben, Fertigstellung, Baugenehmigung, Verbrauchermarkt, Kaufkraftabzug, Nahversorgung, Nutzungsverbot, Interessenabwägung, Verfristung, Verwirkung, Bekanntgabe, Gemeinschaftsverhältnis, Treu und Glauben, Rücksicht, Schaden, Kenntnis, Jahresfrist, Kennenmüssen, Genehmigung, Grenznachbar, gebietsübergreifend, Standortgemeinde, Nachbargemeinde, Rücksichtnahme, wechselseitig, Widerspruchsbefugnis, interkommunales Abstimmungsgebot, Abwehrrecht, Einzelvorhaben, Abstimmungsbedarf, qualifiziert, Planung, grenzüberschreitend, unmittelbare Auswirkungen, Umsatzumverteilung, Kaufkraftabfluss, Erheblichkeitsschwelle, Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, förmliche Planung, Einzugsbereich, Vermutungsregelung, unwirksam, Zeitpunkt, Genehmigungserteilung, Drittanfechtung, Ziel, Raumordnung, Landesentwicklungsprogramm, Regionaler Raumordnungsplan, zentraler Ort, Mittelzentrum, teilfunktionales Mittelzentrum, Kleinzentrum, Sondergebiet, Verbrauchermarkt, Versorgungsaufgabe, Soll-Ziel, Bestimmtheit, Bestimmbarkeit, zentralörtliches Gliederungssystem, Rahmenorientierung, Zentralitätsstufe, Kaufkraftabzug, Verflechtungsbereich, Abwägungsvorgang, Verfahrensfehler, Mangel im Abwägungsvorgang, erheblich, offensichtlich, Einfluss, Abwägungsergebnis, Ermittlungsfehler, Bewertungsfehler, beachtlich, Abwägungsbeschluss, Abwägungsprotokoll, Begründung, Gefährdung, Nahversorgung, überörtliche Planung, Bauleitplanung, gemeindlich, Verhältnis, Landesplanung, Regionalplanung, Verkaufsfläche, Sortiment, Lebensmittelmarkt, Vollversorger, Kaufland, Auswirkungen, verbrauchernahe Versorgung, unzumutbar, Ware, periodischer Bedarf, Umsatzumverteilungsquote, Standortagglomeration, Unzumutbarkeitsschwelle, förmliche Planung, öffentlicher Belang, Planungsbedürfnis, Unwirksamkeit, planerische Untätigkeit, Weichenstellung, Festsetzung, drittschützend, Art der Nutzung, nachbarschützend, Austauschverhältnis, Befreiung
Stichwort:Landesentwicklungsprogramm
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag eines Nachbarn (hier einer Nachbargemeinde) nach den §§ 80, 80a VwGO entfällt trotz Fertigstellung des Bauvorhabens dann nicht, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen auch oder nur von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehen.

2. Zur Verfristung/Verwirkung des Widerspruchs einer Nachbargemeinde gegen eine ihr nicht bekanntgegebene Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt.

3. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben unberücksichtigt, während Änderungen zu seinen Gunsten Rechnung zu tragen ist. Diese Grundsätze sind auch auf den Widerspruch einer Nachbargemeinde anzuwenden. 4. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB begründet ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde gegen eine Einzelgenehmigung, die auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt wird, der von der planenden Gemeinde mit ihr nicht hinreichend abgestimmt worden ist und sich deshalb als unwirksam erweist. Ist der Bebauungsplan aus anderen Gründen unwirksam, kann die Nachbargemeinde nicht schon deshalb die Aufhebung der Baugenehmigung beanspruchen, weil das Vorhaben ohne förmliche Planung nicht hätte zugelassen werden dürfen.

5. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen sind zwar grundsätzlich unabhängig unabhängig vom planerischen Willen der Gemeinde kraft Bundesrechts nachbarschützend. Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Nachbarschutz kommt aber nur den unmittelbar planbetroffenen Grundstückseigentümern zu, nicht jedoch einer Nachbargemeinde.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 1077/04

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 N 1096/03 vom 20.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauGB-1998, BauGB-2004, BauNVO, ThürVO-über-das-LEP, RROP-Ostthüringen
Schlagworte:Normenkontrollantrag, Antragsbefugnis, interkommunales, Abstimmungsgebot, Abwägungsgebot, drittschützend, Abstimmungsbedarf, qualifiziert, Nachbargemeinde, Planung, grenzüberschreitend, unmittelbare Auswirkungen, Umsatzumverteilung, Kaufkraftabfluss, Erheblichkeitsschwelle, Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, förmliche Planung, Einzugsbereich, Vermutungsregelung, Rechtsschutzbedürfnis, Widerspruch, Verfristung, Verwirkung, Rechtsmissbrauch, Mangel, Unwirksamkeit, Ziel, Raumordnung, Landesplanungsbehörde, Landesentwicklungsprogramm, Regionaler Raumordnungsplan, zentraler Ort, Mittelzentrum, teilfunktionales Mittelzentrum, Kleinzentrum, Sondergebiet, Verbrauchermarkt, Versorgungsaufgabe, Soll-Ziel, Bestimmtheit, Bestimmbarkeit, zentralörtliches Gliederungssystem, Rahmenorientierung, Zentralitätsstufe, Kaufkraftabzug, Verflechtungsbereich, Abwägungsvorgang, Verfahrensfehler, Mangel im Abwägungsvorgang, erheblich, offensichtlich, Einfluss, Abwägungsergebnis, Ermittlungsfehler, Bewertungsfehler, beachtlich, Abwägungsbeschluss, Abwägungsprotokoll, Begründung, Gefährdung, Nahversorgung, überörtliche Planung, Bauleitplanung, gemeindlich, Verhältnis, Landesplanung, Regionalplanung, Verkaufsfläche, Sortiment, Lebensmittelmarkt, Vollversorger, Kaufland, Auswirkungen, verbrauchernahe Versorgung, unzumutbar, Ware, periodischer Bedarf, Umsatzumverteilungsquote, Standortagglomeration, Unzumutbarkeitsschwelle, städtebauliche Auswirkungen, Sondergebietsfestsetzung, Gutachten, Einzelhandelssituation, Einzelhandelsstandort, dezentral, Verdrängung, Ansiedlungsdruck, Bedenken, Befassung, Auseinandersetzung, Beiseiteschieben, Verdrängungswettbewerb, Vernichtungswettbewerb, Gefährdung, Existenzbedrohung, Non-Food-Anteil, städtebaulicher Vertrag
Stichwort:Landesentwicklungsprogramm
Leitsatz:1. Weist eine Gemeinde ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO aus, muss sie diese Planung nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abstimmen, für die das Vorhaben mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art verbunden ist. Von derartigen Auswirkungen und damit von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich für alle Nachbargemeinden auszugehen. die zum Einzugsgebiet des großflächigen Einzelhandelsbetriebs gehören.

2. Die Vereinbarkeit der Sondergebietsausweisung mit den Zielen der Raumordnung entbindet die planende Gemeinde grundsätzlich nicht von der nach § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen interkommunalen Abstimmung.

3. Die Nachbargemeinde, die unmittelbare Beeinträchtigungen gewichtiger Art geltend macht, ist nicht gehalten, dies (etwa durch Einholung eines Gutachtens) zu belegen. Vielmehr ist es umgekehrt Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können.

4. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel muss sich die planende Gemeinde auch hinreichende Gewissheit über etwaige negative städtebauliche Auswirkungen auf ihr eigenes Gemeindegebiet verschaffen. Dabei hat sie insbesondere die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft genannten Auswirkungen in den Blick zu nehmen und in ihre Abwägung einzustellen.

5. Holt die Gemeinde zu diesem Zweck ein Gutachten über die Situation des örtlichen Einzelhandels ein, muss sie sich im Rahmen ihrer Abwägung mit den darin gegen die Realisierung der geplanten Festsetzungen erhobenen Bedenken argumentativ auseinandersetzen und darf diese nicht einfach "beiseiteschieben".
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 N 1096/03


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