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Landesentwicklungsplan

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 479/05 vom 16.06.2005

1. Die Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 qm anzunehmen (wie BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004, 1308, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -).

2. Nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO sind bei einem Verstoß gegen raumordnerische Plansätze eines Landesentwicklungsplans, Regionalplans oder Einzelhandelserlasses regelmäßig anzunehmen.

3. Ein "Zusammenwachsen" im Sinne von Plansatz 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans Bad.-Württ. 2002 kann bei verschiedenen politischen Gemeinden erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art "zentralörtliches Versorgungssystem" im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 4 N 406/04 vom 26.07.2004

Die Planaussage Nr. 5.2-2 des Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 2 des Genehmigungsbeschlusses der Hessischen Landesregierung vom 14. November 2000 enthält Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG.

Die Planaussage 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 3 des Genehmigungsbeschlusses der Hessischen Landesregierung vom 14. November 2000 enthält keine Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG.

Der Regionaplan Südhessen 2000 ist nichtig, weil es an einer den Vorschriften des § 8 HLPG 1994 genügenden Genehmigung durch die Hessische Landesregierung fehlt.

Die der Genehmigungsentscheidung der Hessischen Landesregierung beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 2 und 3 führen zu einer inhaltlichen Veränderung des Regionalplans und überschreiten die in §§ 7 und 8 HLPG 1994 festgelegten Kompetenzen der Hessischen Landesregierung im Raumordnungsverfahren. Es fehlt daher an dem für die Erteilung der Genehmigung gesetzlich vorgeschriebenen Konsens der an der Planung beteiligten Organe des Landes Hessen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 N 455/02 vom 16.08.2002

1. Aus § 5 Abs. 7 HLPG ergibt sich keine unmittelbare Bindungswirkung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 für Gemeinden. Eine Bindungswirkung ergibt sich aber unmittelbar bundesrechtlich aus § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 ROG a.F. (jetzt § 4 Abs. 1 ROG i.V.m. § 3 Nr. 2 und Nr. 5 ROG). Eine ausdrückliche Entlassung aus dieser Zielbindung enthält § 5 Abs. 7 HLPG nicht. Das Schweigen der landesrechtlichen Regelung zur Zielgebundenheit der Gemeinden kann bei bundesrechtskonformer Auslegung nicht als Entlassung der Gemeinden aus der raumordnungsrechtlichen Zielbindung verstanden werden.

2. Die Regelung der Zielbindung der Gemeinden in § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 ROG a.F. (jetzt § 4 Abs. 1 ROG i.V.m. § 3 Nr. 2 und Nr. 5 ROG) ist abschließend und kann nicht abbedungen werden.

3. Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F. lässt sich nicht entnehmen, dass die Länder befugt waren, landesrechtlich über eine Anpassungspflicht der Gemeinden an Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu befinden.

4. Ein Landesentwicklungsplan, der als Zielfestsetzung die Erweiterung eines Flughafens am vorgesehenen Standort verbindlich festlegt, trifft damit eine landesplanerische Letztentscheidung, die keiner weiteren Abwägung auf unteren Planungsstufen mehr zugänglich ist; die damit verbundene Abschneidung der Erwägung etwa entgegenstehender Belange setzt voraus, dass diese bereits auf der Ebene der Landesplanung, und zwar abschließend abgewogen worden sind.

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