Der Anspruch auf Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz des Landes Schleswig-Holstein ist nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln vererblich.
1) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter i.S.v. § 6 VwGO gebunden; eine daraufhin eingelegte Berufung ist statthaft.
2) Landesblindengeld ist Einkommen i.S.d. Sozialhilferechts, soweit es demselben Zweck wie die begehrte Sozialhilfe dient. Das ist bei der Blindenhilfe der Fall.
Eine Kapitalabfindung, die einem unfallbedingt Erblindeten aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung ausbezahlt wurde, ist auf das Blindengeld als Leistung "nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LPflGG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 u. 8 A 46/80 - AS 17, 246 u. 251).
Die Leistung von Blindenhilfe auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes führt nicht zu einem Erstattungsanspruch des Bundes gegenüber einem Bundesland, das für seine Bürger die Gewährung eines ergänzenden Blindengeldes vorsieht.
Die Länder sind nicht verpflichtet, freiwillige Sozialleistungen unter Anrechnung auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu erbringen, die der Bund zu tragen hat, und diesen so von Kriegsfolgelasten freizustellen.