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Landesbetrieb Straßen und Verkehr

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 10001/08.OVG vom 05.02.2008

Rechtsgebiete:GG, LuftVG, LuftSiG, LuftVZO, LuftSiZüV, VwVfG
Schlagworte:Alt-Erlaubnisinhaber, Anhörung, Behörde, Bundesrat, Eilverfahren, Flugzeug, Flugzeugentführung, Interessenabwägung, Landesbetrieb, Landesbetrieb Mobilität, Landesbetrieb Straßen und Verkehr, Luftfahrer, Luftfahrererlaubnis, Luftfahrerschein, Luftsicherheit, Luftverkehr, Organisationsgewalt, Organisationsverfügung, Privatflugzeugführer, Privatpilot, Regelvermutung, Reisemotorsegler, Ruhensanordnung, safety, security, Segelflugzeugführer, Sofortvollzug, Straftaten, Übergangsregelung, Verwaltungsakt, feststellender Verwaltungsakt, Widerruf, Widerrufsermächtigung, Wirkung, aufschiebende Wirkung, Zustimmungsgesetz, Zuverlässigkeit, luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit, luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Zuverlässigkeitszweifel
Stichwort:Landesbetrieb Straßen und Verkehr
Leitsatz:1. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Luftsicherheitsgesetzes.

2. Zur Anwendbarkeit der Ermächtigung zum Widerruf bzw. zur Ruhensanordnung von Luftfahrererlaubnissen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG auf "Alt-Erlaubnisinhaber".

3. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. LuftVG bei Privatpiloten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 10001/08.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 2.07 vom 29.08.2007

Rechtsgebiete:GG, BHO, HGrG, RHO, GebOSt, VwKostG, StVG
Schlagworte:Landesbetrieb Straßen und Verkehr, Halteranfrage, Amtshandlung, persönliche Gebührenbefreiung, Bundesbetrieb, Sondervermögen des Bundes, Gleichartigkeit des Landesbetriebes, erwerbswirtschaftliche Ausrichtung, Binnenmodernisierung der Verwaltung
Stichwort:Landesbetrieb Straßen und Verkehr
Leitsatz:1. Das Land Rheinland-Pfalz kann für von seinem Landesbetrieb Straßen und Verkehr beantragte Amtshandlungen, die nach § 6a StVG und § 1 GebOSt gebührenpflichtig sind, gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt persönliche Gebührenfreiheit beanspruchen. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 4 GebOSt greift nicht ein, weil der Landesbetrieb keine Einrichtung des Landes darstellt, die einem Bundesbetrieb im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG gleichartig ist.

2. Bundesbetriebe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Bundesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist. Dafür ist ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt mit einem Geschäftsbetrieb kennzeichnend, der über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 2.07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10966/05.OVG vom 10.10.2005

Rechtsgebiete:GG, BHO, LHO, LGebG
Schlagworte:Anwendungsbereich, Auslegung, Befreiung, Bundesbetrieb, Daseinsvorsorge, Erwerbswirtschaft, erwerbswirtschaftlich, Gebühr, Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid, Gebührenfestsetzung, Gebührenforderung, Gebührenfreiheit, Gesetzesänderung, Gesetzgeber, Landesbetrieb, Landesbetrieb Straßen und Verkehr, persönliche Gebührenfreiheit, Privilegierung, teleologische, Reduktion, Sondervermögen, Straße, Straßenverwaltung, Verkehr, Verwaltungsgebühr, Wettbewerb, Wettbewerbswirtschaft, wettbewerbswirtschaftlich, Wortlaut, Zweck
Stichwort:Landesbetrieb Straßen und Verkehr
Leitsatz:Es besteht keine persönliche Gebührenfreiheit des Landes für den nicht erwerbswirtschaftlich tätigen Landesbetrieb Straßen und Verkehr.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10966/05.OVG


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