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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 525/02 vom 04.12.2003

Rechtsgebiete:GG, BAT
Schlagworte:Kirchliche, Arbeitsvertrags-Ordnung - KAVO - 46, Gleichbehandlung, Beratungsstelle, Zusatzversorgung, Frauenhaus, Landesbedienstete, Förderrichtlinie, Zuwendungsempfänger, Verwaltungspraxis
Stichwort:Landesbedienstete
Leitsatz:1. Von rechtlichen Bedeutung ist im gesetzesfreien Subventionsrecht allein die (willkürfreie) behördliche Handhabung von Förderrichtlinien, nicht diese selbst.

2. Es ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde gegenüber allen Zuwendungsempfängern Beiträge zu Zusatzversorgungseinrichtungen nicht fördert, auch wenn das Land seinen eigenen Bediensteten nach Tarifvertrag eine Zusatzversorgung gewährt. Den Umfang einer Förde-rung, insbesondere die Notwendigkeit einer Ausgabe im Hinblick auf den Förderungs-zweck, kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessens selbst bestimmen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 525/02




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