Zur Frage der Privilegierung einer baulichen Anlage im Außenbereich zur Durchführung von Materialtests, deren Ergebnisse für die Errichtung von Atomanlagen genutzt werden sollen.
1. Geht von einem Grundstück niederfrequenter Schall (sog. Infraschall) aus, kann der Eigentümer eines anderen Grundstücks Unterlassung oder Beseitigung von Emissionen verlangen, wenn die durch diese hervorgerufenen Beeinträchtigungen nicht nur unwesentlich sind.
2. Bestehen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen von Emissionen, hat Derjenige, der einen Unterlassungsanspruch aus §§ 906, 1004 BGB geltend macht, den Kausalitätsbeweis der Beeinträchtigung nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Beeinträchtigungen auch andere Ursachen haben können.
3. Sind wissenschaftliche Zusammenhänge noch weitgehend unerforscht, ist es nicht Aufgabe der Tatsachengerichte, neuen wissenschaftlichen Theorien zum Durchbruch zu verhelfen.
Eine Grenzgarage, die nicht nur einen "Zugang" zu einem Wohnhaus ermöglicht, sondern als "Eingang" zu einem Wohnhaus dient, ist nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert. Denn durch die Nutzung (auch) als Hauseingang wird die Garage gewissermaßen zum Bestandteil des Wohnhauses, d.h. das Wohnhaus wird in den abstandflächenrechtlich beachtlichen Bereich erstreckt, wo es selbst gerade nicht zulässig ist.
Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt.
Ist ein Vorhaben in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals denkmalrechtlich genehmigt, können wegen der Tatbestandswirkung der Genehmigung Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigt sein.
Die Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW schließt eine Prüfung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme weder grundsätzlich noch regelmäßig aus.
1. Eine Biogasanlage wird auch dann "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB betrieben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb ausschließlich Biomasse erzeugt.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BauGB dürfen von der Genehmigungsbehörde nicht lediglich prognostisch abgeschätzt werden.
3. Den Kooperationsvereinbarungen mit nahe gelegenen Betrieben müssen die Lage der Betriebsflächen und die Menge der zu liefernden Biomasse zu entnehmen sein. Das Fehlen von Preisabsprachen kann ein Indiz für die fehlende Dauerhaftigkeit einer privilegierten Betriebsführung sein.
Für die Unterscheidung, ob unselbstständige Teile einer baulichen Anlage oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestehen, ist bauordnungsrechtlich das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbstständigen Benutzbarkeit maßgebend.
Weisen Gebäude gemeinsame Bauteile auf, kann zudem eine am Zweck des Gesetzes ausgerichtete wertende Betrachtung erforderlich sein.
Bei einer sog. Zustandsordnungswidrigkeit beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende der Handlung, die mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes zusammenfällt, so etwa bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Genehmigung mit dem Abschluss des Baues.
1. Einem 40,30 m hohen Stahlgittermast mit einer Basisabmessung von 1,42 m x 1,42 m und einem Querschnitt von ca. 1,80 m x 1,80 m im Bereich der oberhalb von 36 m angebrachten Mobilfunkantennen kommt regelmäßig gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zu.
2. Der so genannte Technikcontainer (Außenmaße 2,14 m x 1,88 m x 2,60 m) einer Funkfeststation ist ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW.
1. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 erkennt in Übereinstimmung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung den Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht an.
2. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW 2006 lässt es nur dann zu, auf die Einhaltung der landesrechtlich an sich erforderlichen Abstandfläche zu verzichten, wenn sich der Bauherr in Ausnutzung der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten dafür entscheidet, ohne Grenzabstand zu bauen.
3. Macht der Bauherr in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW 2006 bauplanungsrechtlich zulässigerweise nur teilweise - sei es bezüglich der Tiefe der Bebauung, sei es bezüglich ihrer Höhe - von der Option einer grenzständigen Bebauung Gebrauch, müssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die landesrechtlichen Abstanderfordernisse einhalten.
4. Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 kommt ein Verzicht auf die Einhaltung einer seitlichen Abstandfläche hinsichtlich untergeordneter Bauteile - wie Balkone oder vorgebaute Treppenhäuser - nicht in Betracht.
Angrenzer im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und damit im Sinne der Tarifstelle 2.5.3.2 AGT zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sind in Fällen von Grundstücken, hinsichtlich derer Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz gebildet worden ist, sämtliche Sondereigentümer. Das gilt jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 370).
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sachlich zuständig, wenn der Rechtsstreit durch die Auslegung von Normen geprägt wird, die Hoheitsbefugnisse des Bundes gegenüber Vollzugsbehörden der Länder abgrenzen (hier: § 7 Abs. 4 und § 48 WaStrG).
Das Fehlen einer Baugenehmigung für eine bestimmte Nutzung eines auf dem verkauften Grundstück befindlichen Bauwerks muss nicht immer einen erheblichen Sachmangel darstellen, dessen Verschweigen die Arglistanfechtung rechtfertigt (langjährig für landwirtschaftliche Nutzung geduldeter Schuppen auf landwirtschaftlichem Grundstück, den Erwerber als Jagdhütte nutzen will).
Die Neubegründung eines Mietverhältnisses zwischen dem Erwerber des Mietobjekts und dem Mieter kraft Gesetzes gemäß § 566 BGB ("Kauf bricht nicht Miete") beeinflusst den Lauf der Frist nach § 544 Satz 1 BGB nicht, so dass nach Ablauf von 30 Jahren seit der Überlassung der Mietsache ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Eine landesrechtliche Vorschrift (hier: § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW), die aus Gründen der Verunstaltungsabwehr Anlagen der Außenwerbung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile grundsätzlich für unzulässig erklärt, ist dem Bauordnungsrecht zuzuordnen. Sie greift nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) über.
1) Bestimmt eine bauordnungsrechtliche Regelung selbst, wann und unter welchen Voraussetzungen von ihr abgewichen werden darf, kann eine Abweichung von der bauordnungsrechtlichen Regelung auch dann in Betracht kommen, wenn keine atypische Grundstückssituation gegeben ist. In die nach § 73 BauO NRW dann erforderliche Ermessensentscheidung sind die nachbarlichen Interessen einzubeziehen.
2) Gestaltungsvorschriften haben regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn zur Festsetzung eingeschossiger Atriumbauweise eine Flachdachfestsetzung hinzutritt, der Satzungsgeber aber bestimmt, dass ausnahmsweise Dächer mit einer Neigung bis 20° errichtet werden dürfen.
1. Die Krankenhausbauverordnung NRW (KhBauVO NRW) gilt auch für Altenpflegeheime. Sie sind "andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung" i. S. d. § 1 Satz 1 KhBauVO NRW.
2. Die Bauaufsichtsbehörde hat Altenpflegeheime gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO NRW in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren zu prüfen. Zur Durchsetzung kann sie gemäß § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW eine Betretungs- und Besichtigungsverfügung erlassen.
Tritt eine ein Bauvorhaben begünstigende Rechtsänderung in Kraft, bevor über die Klage des Nachbarn gegen die für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung rechtskräftig entschieden ist, ist im anhängigen Nachbarprozess auf die geänderte Rechtslage abzustellen.
Nutzungs- oder bauliche Änderungen eines legal errichteten Gebäudes, das heutigen Abstandanforderungen nicht entspricht, sind abstandflächenrechtlich (vorbehaltlich des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots) nach § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW n. F. unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Prüfung von nachbarlichen Belangen zulässig. Über den Anwendungsbereich des Satzes 1 hinausgehende (bauliche) Änderungen fordern nach Satz 2 eine Ermessensausübung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.6.2004 - 7 A 4529/02 -, BRS 69 Nr. 135).
Wirkt sich die Erweiterung eines legal errichteten, aber heutigen Abstandanforderungen nicht entsprechenden Gebäudes auf die abstandflächenrechtlich erheblichen Belange selbst nicht aus, kann die Erweiterung - vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange - gewöhnlich nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n. F. gestattet werden.
Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW n. F. sind sämtliche zu einer Grundstücksgrenze ausgerichteten Außenwände eines Gebäudes von zusammen nicht mehr als 16 m insoweit privilegiert, als vor ihnen als Tiefe der Abstandfläche eine Abstandfläche von 0,4 H, mindestens jedoch 3 m ausreicht.
1. Das in § 6 BauO NRW geregelte, in sich geschlossene System der Abstandflächenvorschriften hat durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006, GV. NRW. S. 614, keine grundsätzliche Änderung erfahren. Es enthält weiterhin Regel- und Ausnahmetatbestände, die eine zentimetergenaue Bestimmung der Abstandflächentiefe vorschreiben.
2. Auch nach der Einfügung des Satzes 2 in § 73 Abs. 1 BauO NRW ist Voraussetzung für die Zulassung einer Abweichung für die Unterschreitung der Abstandfläche, dass eine grundstücksbezogene Atypik im Einzelfall vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Abstandfläche um wenige Zentimeter unterschritten wird.
3. § 73 BauO NRW ist unverändert kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverstöße.
1. Die Einfügung des Satzes 2 in § 73 Abs. 1 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006, GV NRW S. 614, hat klarstellende Funktion und bestimmt, wann eine nach Satz 1 mögliche Abweichung von § 6 BauO NRW insbesondere zulässig ist.
2. Auch nach der Änderung der Landesbauordnung kommt eine Abweichung von § 6 BauO NRW nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik in Betracht. Eine solche kann bei einer schräg verlaufenden Grenze, die einen zusätzlichen Knick aufweist, gegeben sein.
3. In dem hier vorliegenden Einzelfall werden die nachbarlichen Interessen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW "nur unwesentlich stärker beeinträchtigt" als bei einer nach § 6 BauO NRW zulässigen Bebauung mit Versatz.
1. Im Rahmen einer Nachbarklage müssen inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden. Ein Erfolg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren scheidet von vornherein aus, wenn die begehrte Baugenehmigung unter Anwendung neuen Rechts sofort wieder erteilt werden müsste.
2. Die Regelung über das Schmalseitenprivileg und dessen Inanspruchnahme vor nur zwei Außenwänden ist mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006, GV. NRW. S. 614, ersatzlos entfallen.
Zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Verlängerung der dreimonatigen Entscheidungsfrist des § 57 Abs. 2 HBO durch die Baugenehmigungsbehörde in einem Fall, in dem die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert hat und die Genehmigungsbehörde ihr zur Wahrung rechtlichen Gehörs Gelegenheit geben will, diese Entscheidung noch einmal zu überdenken.
1. Die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale - hier wegen widersprüchlicher Angaben in den Bauvorlagen zur Höhe eines Balkons - führt zu ihrer Aufhebung.
2. Die Abstandfläche eines nichtprivilegierten Balkons bemisst sich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Oberer Bezugspunkt der zu bestimmenden Wandhöhe ist, unabhängig von dem Material und ungeachtet einer etwaigen Transparenz, die Umwehrung des Balkons.
Liegt bei Baubeginn entgegen § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW die Bescheinigung eines staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen gem. § 16 Abs. 1 SV-VO nicht vor, ist die Bauaufsichtsbehörde allein aufgrund dieses Rechtsverstoßes berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen (Stillegung, Nutzungsuntersagung) zu treffen. Einer Prüfung, ob das Vorhaben den brandschutzrechtlichen Vorschriften tatsächlich genügt, bedarf es nicht.
1.) Das in § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW normierte grundsätzlicheVerbot von Werbeanlagen im Außenbereich widerspricht nicht dem Grundgesetz. Die vorgesehenen Ausnahmen (Satz 2 Nrn. 1 - 5) sind eng auszulegen.
2.) Die Zulassung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW) stellt den grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf "Kontakt nach Außen" sicher.
3.) Stätte der Leistung ist ein Ort, wo nicht nur eine Leistung erbracht wird, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt werden kann.
4.) Nicht um Werbung an der Stätte der Leistung handelt es sich bei einer sog. Fernkennzeichnung eines Telekommunikationsunternehmens an einem Fernmeldeturm.
1. Der mit der Ausführungsplanung betraute Architekt hat bei Teil-Abbrucharbeiten, die eine Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks notwendig machen, eine schriftliche Planung zu erstellen.
Der bloße Hinweis auf die DIN 4123 ist unzureichend.
Diese DIN ist vielmehr in ein individuelles Planwerk umzusetzen.
2. Bei Aushub- und Unterfangungsarbeiten an einem solchen Bauvorhaben hat der objektüberwachende Architekt in besonders kritischen Phasen ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu überwachen.
3. Der Bauunternehmer haftet für von ihm verursachte Mängel grundsätzlich allein. In Ausnahme dazu kommt eine Mithaftung des überwachenden Architekten in Betracht bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern und im Rahmen der Überwachung besonders fehlerträchtigter Bauabschnitte.Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulasung der Revision läuft noch.
1. Auslegung der Treuhandauflage "Sicherstellung der Eigentumsumschreibung" der finanzierenden Bank als Übernahme der kaufvertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen
2. Zu den Folgen der Unwirksamkeit einer Auszahlungsregelung im Grundstückskaufvertrag wegen Verstosses gegen § 3 II MaBV auf die Auszahlungsanweisung der finanzierenden Bank an den Notar im Rahmen eines erteilten Treuhandauftrages
1. Der vom Bauherrn mit der Bauüberwachung betraute und diese tatsächlich wahrnehmende Architekt ist für die Verkehrssicherung auf der Baustelle unabhängig davon sekundär zuständig, wie die Bauüberwachungsaufgaben im Architektenvertrag im Einzelnen abgegrenzt sind.
2. Diese sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten entfällt nicht dadurch, dass der Bauherr einzelne Bauunternehmer in Bauverträgen gewerkebezogen zu Fachbauleitern bestellt.
3. Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten gehört es, grundlegende und ohne weiteres erkennbare Konstruktionsmängel von Baugerüsten beseitigen zu lassen.
4. Der ein Baugerüst erstellende Rohbauunternehmer und der das Gerüst vor Beginn seiner Arbeiten abbauende Treppenbauunternehmer unterhalten keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne des § 106 III Alt. 3 SGB VII.
1.) Das in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn in einer Reihenhauszeile mit Gebäudebreiten von jeweils nur 4,75 m durch die Errichtung eines über 1,50 m vortretenden, die hintere Baugrenze überschreitenden, grenzständigen, die gesamte Gebäuderückseite einnehmenden Balkons erstmalig qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden. Das Gebot der Rücksichtnahme steht der Errichtung eines Balkons an Reihenhäusern allerdings nicht schlechthin entgegen.
2.) Die Anwendung der Abstandflächenvorschriften der BauO NRW setzt voraus, dass zuvor die planungsrechtliche Frage der Bauweise entschieden ist.
3.) Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden, dann gilt dies auch für Gebäudeteile, die gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO außerhalb der durch Baugrenzen überbaubaren Fläche zugelassen werden können oder für die gem. § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen erteilt werden kann.