1. Ein Landes-Sportverband dient dadurch, daß er den Sportbetrieb seiner Mitgliedsvereine finanziell und organisatorisch unterstützt, nicht unmittelbar erzieherischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.
2. Die Aufgabe, öffentliche Fördermittel zu beschaffen und an die Mitglieder zu verteilen, ist keine politische Zweckbestimmung im Sinne dieser Vorschrift.
3. Die in § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthaltene Aufzählung von geschützten Zwecken ist abschließend. Hinsichtlich des Sports besteht hier keine Regelungslücke, die auf dem Wege einer Analogie zu den normierten Tendenzmerkmalen geschlossen werden müßte.
Aktenzeichen: 1 ABR 28/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 23. März 1999
- 1 ABR 28/98 -
I. Arbeitsgericht
München
- 31 BV 107/96 -
Beschluß vom 18. Oktober 1996
II. Landesarbeitsgericht
München
- 8 TaBV 16/97 -
Beschluß vom 25. November 1997