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Lagerung zum Zwecke des Handeltreibens

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 36.08 vom 15.09.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 2001/83/EG, AMG
Schlagworte:Großhandel mit Arzneimitteln, Lagerung zum Zwecke des Handeltreibens, Erlaubnis, Betriebsstätte im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes, Sitz des Unternehmens außerhalb der EU und des EWR
Stichwort:Lagerung zum Zwecke des Handeltreibens
Leitsatz:Ein Arzneimittelgroßhändler verfügt über keine Betriebsstätte im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 1 AMG, wenn er im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes lediglich Arzneimittel bei einer Drittfirma in deren Betriebsstätte zwischenlagert.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 36.08




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