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Lagerung wassergefährdender Stoffe

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 9.97 vom 10.02.1999

Rechtsgebiete:VwGO, GesO, GG
Schlagworte:Revisionsbegründungsfrist, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, Lagerung wassergefährdender Stoffe, Altlasten, Gefahrenabwehr, Ordnungspflicht im Konkurs, Ordnungspflicht in der Gesamtvollstreckung, Störerhaftung des Gesamtvollstreckungsverwalters, Gesamtvollstreckungsforderung, Konkursforderung, Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit.
Stichwort:Lagerung wassergefährdender Stoffe
Leitsatz:Leitsätze:

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist führt nicht zur Unzulässigkeit der Revision, wenn zumindest die in der - fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichts genannte Revisionsbegründungsfrist gewahrt ist.

Die an einen Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtete Anordnung zur Beseitigung einer Störung, die von Massegegenständen ausgeht, ist unabhängig vom Entstehungszeitpunkt dieser Störung keine Gesamtvollstreckungsforderung, sondern wie eine Masseverbindlichkeit zu behandeln.

Urteil des 11. Senats vom 10. Februar 1999 - BVerwG 11 C 9.97 -

I. VG Schwerin vom 06.03.1996 - Az.: VG 2 A 22/94 -
II. OVG Greifswald vom 16.01.1997 - Az.: OVG 3 L 94/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 C 9.97




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