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Lagertheorie

Entscheidungen der Gerichte

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, (1) 3 StE 2/07-1 (5/07) vom 08.11.2007

§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in der Regel auch dann erfüllt, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (im Anschluss an BGHSt 29, 325). Dabei ist ohne Relevanz, ob die ausgeforschten Zielpersonen im "Lager der Bundesrepublik Deutschland" stehen (a.A. KG, Urteil vom 29. September 2003 - [2] 3 StE 1/03 - 1 [3/03] = NStZ 2004, S. 209). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

BAG – Urteil, 9 AZR 207/06 vom 13.02.2007

1. Spiegelt der Geschäftsführer einer GmbH-Arbeitgeberin vor, die tariflich vorgeschriebene Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei erfolgt, kann dies seine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB begründen. Er kann einen Betrug iSd. § 263 Abs. 1 StGB durch Täuschung des Betriebsrats zu Lasten eines Arbeitnehmers begangen haben, wenn der Betriebsrat auf Grund einer Betriebsvereinbarung berechtigt war, den Nachweis der Insolvenzsicherung zu verlangen.

2. Der Geschäftsführer haftet dann gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB persönlich für den Schaden, der dem Arbeitnehmer durch die (teilweise) Nichterfüllung seines erarbeiteten und nicht gesicherten Wertguthabens in der Insolvenz entsteht. Der Eintritt eines derartigen Schadens ist regelmäßig zu erwarten; denn das vor Insolvenzeröffnung erarbeitete Wertguthaben wird nach § 108 Abs. 2 InsO nur als Insolvenzforderung berichtigt.

OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 8 U 29/05 vom 13.04.2006

Zu den Voraussetzungen einer Haftung des Verkäufers gemäß § 826 BGB im Rahmen sog. Käuferketten beim Verkauf von privat an privat:

Auch bei Gegenständen des täglichen Lebens, mit deren Weiterverkauf typischerweise zu rechnen ist (Gebrauchtwagen pp.), kann bedingter Vorsatz des Erstverkäufers im Sinne von § 826 BGB nicht ohne weiteres unterstellt werden; es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob mit dem Weiterverkauf nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles konkret zu rechnen war. Liegen (beweisbare) Anhaltspunkte für einen Weiterverkauf zur Zeit des Erstverkaufes nicht vor, scheidet eine Haftung des Erstverkäufers aus.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 7 U 2927/02 vom 13.08.2003

1. In einer KGaA können Personen nicht Aufsichtratsmitglieder sein, die unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung der persönlich haftenden Gesellschafterin der KGaA ausüben können. Die schlichte Beteiligung (hier 14,4,%) an einer Gesellschaft, die an der persönlich haftenden Gesellschafterin direkt oder mittelbar beteiligt ist, reicht dafür nicht aus.

2. Das satzungsmäßige Recht, als Inhaber einer bestimmten Namensaktie eine Person in den Aufsichtsrat der KGaA zu entsenden, darf von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA ist, nicht ausgeübt werden.

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