1. Allein, dass sich ein Vorhaben nicht i. S. des § 34 BauGB "einfügt", kann der Nachbar nicht als eigene Rechtsbetroffenheit geltend machen, es sei denn das Vorhaben sei "rücksichtslos".
2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht schon verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist.
3. Pferdehaltung ist in allgemeinen Wohngebieten nicht schlechthin unzumutbar.
Die bauaufsichtliche Anordnung der Beseitigung eines einer Wohnungseigentümerschaft gehörenden illegalen Lagerraums verlangt keine Straftat und ist nicht nichtig.