1. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur begehrten Lage der Arbeitszeit im Rahmen von § 8 IV 2 TzBfG, so ist der Arbeitgeber daran zunächst gebunden.
2. Klagt der Arbeitnehmer sodann gegen den Arbeitgeber, so ist die ablehnende Haltung des Betriebsrates von den Gerichten für Arbeitssachen im Lichte der Anforderungen des § 8 IV TzBfG zu überprüfen.
3. Allein die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur begehrten Lage der Arbeitszeit ist kein betrieblicher Grund.
4. Existiert im Betrieb das Organisationskonzept eines flexiblen Arbeitseinsatzes, so kann die ablehnende Haltung des Arbeitgebers und des Betriebsrates hinsichtlich fester Arbeitszeiten nicht allein damit begründet, jede Abweichung davon gefährde den Betriebsfrieden. Insoweit ist vielmehr konkret der Einzelfall zu prüfen.
5. § 8 IV TzBfG ist kein Gesetzesvorbehalt gemäß § 87 I BetrVG.
Allein der Weigerung des Betriebsrates, der begehrten Lage der Arbeitszeit zuzustimmen, begründet noch keinen betrieblichen Grund gemäß § 8 IV 2 TzBfG. Vielmehr ist der Grund der Weigerung gerichtlich überprüfbar.
Streiten die Parteien eines Arbeitsverhältnisses lediglich um die Lage der Arbeitszeit, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht den Wert einer solchen Streitigkeit in Höhe eines Monatsentgelts festsetzt.