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Lage der Arbeitszeit

Entscheidungen der Gerichte




LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 11 Sa 661/08 vom 12.02.2009

Rechtsgebiete:BPersVG, TVAL II, GewO, BGB
Schlagworte:Lage der Arbeitszeit, Änderung der Arbeitszeit durch Weisung des Arbeitgebers
Stichwort:Lage der Arbeitszeit
Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 11 Sa 661/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 4 Sa 242/07 vom 04.10.2007

Rechtsgebiete:TzBfG, BetrVG
Schlagworte:Teilzeit - Lage der Arbeitszeit - flexibler Einsatz - feste Arbeitszeiten - Mitbestimmung des Betriebsrates
Stichwort:Lage der Arbeitszeit
Leitsatz:1. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur begehrten Lage der Arbeitszeit im Rahmen von § 8 IV 2 TzBfG, so ist der Arbeitgeber daran zunächst gebunden.

2. Klagt der Arbeitnehmer sodann gegen den Arbeitgeber, so ist die ablehnende Haltung des Betriebsrates von den Gerichten für Arbeitssachen im Lichte der Anforderungen des § 8 IV TzBfG zu überprüfen.

3. Allein die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur begehrten Lage der Arbeitszeit ist kein betrieblicher Grund.

4. Existiert im Betrieb das Organisationskonzept eines flexiblen Arbeitseinsatzes, so kann die ablehnende Haltung des Arbeitgebers und des Betriebsrates hinsichtlich fester Arbeitszeiten nicht allein damit begründet, jede Abweichung davon gefährde den Betriebsfrieden. Insoweit ist vielmehr konkret der Einzelfall zu prüfen.

5. § 8 IV TzBfG ist kein Gesetzesvorbehalt gemäß § 87 I BetrVG.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 4 Sa 242/07

BAG – Urteil, 9 AZR 819/06 vom 17.07.2007

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, GewO, TzBfG
Schlagworte:Teilzeit - Lage der Arbeitszeit - Weisungsrecht
Stichwort:Lage der Arbeitszeit
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 819/06

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 4 SaGa 1/07 vom 01.03.2007

Rechtsgebiete:ZPO, TzBfG
Schlagworte:Lage der Arbeitszeit, einstweilige Verfügung, Alleinerziehende, Mitbestimmung des Betriebsrats, betrieblicher Grund
Stichwort:Lage der Arbeitszeit
Leitsatz:Allein der Weigerung des Betriebsrates, der begehrten Lage der Arbeitszeit zuzustimmen, begründet noch keinen betrieblichen Grund gemäß § 8 IV 2 TzBfG. Vielmehr ist der Grund der Weigerung gerichtlich überprüfbar.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 4 SaGa 1/07


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