JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > Lärmvorsorge
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, BImSchG, FStrG |
| Schlagworte: | Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, Aufklärungspflicht, Sachverständigengutachten, Darlegungsgebot, ergänzendes Verfahren, Abwägungsmangel, Heilung, Trennungsgrundsatz, Lärmvorsorge, Lärmschutzmaßnahmen, Verkehrslärmvorbelastung, Lärmsanierung, Trassenwahl |
| Stichwort: | Lärmvorsorge |
| Leitsatz: | 1. Liegen zu der unter Beweis gestellten Frage Sachverständigengutachten vor, welche diese gegensätzlich beantworten, darf sich die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nicht darauf beschränken, die fehlende Eignung des vom Gericht verwerteten Gutachtens aufzuzeigen; die Beschwerde muss außerdem darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass auch das andere Gutachten nicht geeignet ist, die Beweisfrage abschließend zu klären. 2. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Mängel der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter fehlerfreier Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält (im Anschluss anUrteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365> ). 3. Die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG ist auf eine Lärmvorsorge unterhalb der für Maßnahmen des Lärmschutzes geltenden Beeinträchtigungsschwelle (§ 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) durch räumliche Trennung störungsträchtiger und -empfindlicher Nutzungen ausgerichtet; ihr kann daher nicht die Abwägungsdirektive entnommen werden, die Trasse einer Straße möglichst so zu wählen, dass Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, die zu einer Verringerung bestehender Verkehrslärmvorbelastungen (Lärmsanierung) führen (im Anschluss anUrteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253 f.> ). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 28/08 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG |
| Schlagworte: | Besetzungsrüge, Wiedereintritt in eine geschlossene mündliche Verhandlung, unzulässige alternative Klagehäufung, Passivschallschutz, Lärmvorsorge, Lärmsanierung, wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße, öffentlich-rechtliches Nachbarverhältnis, Planergänzungsanspruch, Folgenentschädigungsanspruch, Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, Prüfung im Verwaltungsprozess nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG |
| Stichwort: | Lärmvorsorge |
| Leitsatz: | 1. Verkehrsflächen in einer Tiefgarage (hier: Tiefgarage Luisenplatz in Wiesbaden) einschließlich der Ein- und Ausfahrtsrampen stellen tatsächlich öffentliche Straßen (im Sinne des Straßenverkehrsrechts), aber keine für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (im Sinne des Straßen- und Wegerechts) dar mit der Folge, dass die §§ 41, 42 BImSchG auf solche Verkehrsflächen nicht anwendbar sind. 2. Eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne der §§ 41, 42 BImSchG ist nicht gegeben, wenn im Zuge der Errichtung und Anbindung einer Tiefgarage Fahrbahndecken und -unterbau erneuert, Bordsteine neu gesetzt oder Verkehrsführungen durch Ummarkierungen verändert werden. 3. Maßnahmen, die ohne baulichen Eingriff die Verkehrsbelastung einer öffentlichen Straße erhöhen (können) - wie z. B. Sperrung anderer Straßen, Anbindungen baulicher Anlagen wie Tiefgaragen, Änderungen der Fahrspurmarkierungen, Aufstufungen, Optimierung der Schaltung von Signalanlagen - stellen keine wesentliche Änderung der Straße dar und begründen deshalb keinen Anspruch auf Lärmvorsorge. 4. Ein Anspruch auf Lärmsanierung wegen Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 2873/02 | |
"Lärmvorsorge - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum