1. Der Einbau einer akustischen Fußgängerwarnanlage an einem Bahnübergang ist kein "erheblicher baulicher Eingriff" i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV.
2. Zur Frage, ob es sich bei den Lärmemissionen einer akustischen Fußgängerwarnanlage, die von einem herannahenden Zug ausgelöst wird, um Verkehrslärm i.S. v. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV handelt.
3. § 11 Abs. 15 EBO enthält Mindestanforderungen an die Sicherung des Schließens von Schranken und schließt eine kumulative Anwendung der dort genannten Sicherungsmaßnahmen nicht aus.