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Lärmschutzmaßnahmen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 28/08 vom 05.12.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BImSchG, FStrG
Schlagworte:Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, Aufklärungspflicht, Sachverständigengutachten, Darlegungsgebot, ergänzendes Verfahren, Abwägungsmangel, Heilung, Trennungsgrundsatz, Lärmvorsorge, Lärmschutzmaßnahmen, Verkehrslärmvorbelastung, Lärmsanierung, Trassenwahl
Stichwort:Lärmschutzmaßnahmen
Leitsatz:1. Liegen zu der unter Beweis gestellten Frage Sachverständigengutachten vor, welche diese gegensätzlich beantworten, darf sich die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nicht darauf beschränken, die fehlende Eignung des vom Gericht verwerteten Gutachtens aufzuzeigen; die Beschwerde muss außerdem darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass auch das andere Gutachten nicht geeignet ist, die Beweisfrage abschließend zu klären.

2. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Mängel der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter fehlerfreier Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält (im Anschluss anUrteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365> ).

3. Die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG ist auf eine Lärmvorsorge unterhalb der für Maßnahmen des Lärmschutzes geltenden Beeinträchtigungsschwelle (§ 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) durch räumliche Trennung störungsträchtiger und -empfindlicher Nutzungen ausgerichtet; ihr kann daher nicht die Abwägungsdirektive entnommen werden, die Trasse einer Straße möglichst so zu wählen, dass Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, die zu einer Verringerung bestehender Verkehrslärmvorbelastungen (Lärmsanierung) führen (im Anschluss anUrteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253 f.> ).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 28/08



BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 A 1025.06 vom 02.07.2008

Rechtsgebiete:GG, VwVfG, LuftVG
Schlagworte:Luftverkehrsrechtliche Fachplanung, Planfeststellung eines Flughafens, Lärmschutzmaßnahmen, Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, Grundstücksübernahme, Verkehrswertermittlung, Stichtagsregelung im Planfeststellungsbeschluss
Stichwort:Lärmschutzmaßnahmen
Leitsatz:Im Falle einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung (hier: Flughafen Berlin-Schönefeld) kann der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld statt realer Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG je nach Art und Intensität der Fluglärmimmissionen einen Anspruch auf Übernahme der betroffenen Grundstücke zum Verkehrswert (gegen Übertragung des Eigentums) begründen.

Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Stichtagsregelung für die Ermittlung des Verkehrswertes ein Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung sie die schutzwürdigen Interessen der lärmbetroffenen Grundstückseigentümer und des Flughafenbetreibers in einen gerechten Ausgleich zu bringen hat.

Die Planfeststellungsbehörde darf im Planfeststellungsbeschluss festlegen, dass sich die Höhe der Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bemisst (Bestätigung von Urteil vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 408 bis 415> Flughafen Berlin-Schönefeld).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 A 1025.06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2574/99 vom 23.02.2001

Rechtsgebiete:GemO, BImSchG, BauGB
Schlagworte:Befangenheit Gemeinderat, Verlassen der Sitzung, Straßenplanung, Lärmschutzmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen
Stichwort:Lärmschutzmaßnahmen
Leitsatz:1. Ein befangener Gemeinderat verlässt im Sinne des § 18 Abs. 5 GemO die Sitzung, wenn er sich aus dem Bereich zurückzieht, der dem Gemeinderatsgremium vorbehalten ist, und hierdurch sein Ausschluss von der Beratung und Entscheidung über den fraglichen Tagesordnungspunkt ausreichend erkennbar wird. Ist dem Gemeinderatskollegium allein der Bereich unmittelbar am Ratstisch vorbehalten geblieben und ist dieser Bereich auch nicht auf sonstige Weise vom Zuhörerbereich äußerlich eindeutig abgegrenzt, so genügt es, wenn sich der befangene Gemeinderat mit seinem Stuhl unter die Zuschauer zurückzieht und eine Durchgangsbreite zwischen sich und dem Gemeinderatsgremium schafft (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 = BRS 56, Nr. 28 = NVwZ-RR 1995, 154).

2. Zum Lärmschutzkonzept der §§ 41 ff. BImSchG.

3. Zum Eingriffsausgleich außerhalb des Plangebiets durch städtebaulichen Vertrag im Sinne des § 1 a Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2574/99


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