Die in einer Erschließungsbeitragssatzung getroffene Regelung, wonach Geschosse, die von der Lärmschutzanlage eine Schallpegelminderung von weniger als 3 dB(A) erfahren, bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nicht berücksichtigt werden, kann ohne eine entsprechende satzungsrechtliche Anordnung nicht in der Weise gehandhabt werden, dass eine mehr als 2 dB(A) betragende Lärmminderung auf den nächsten ganzzahligen Wert aufgerundet und damit als ausreichend erachtet wird. Die in der 16. BImSchV getroffene Regelung, nach der die für die Tages- bzw. Nachtzeit geltenden Gesamtbeurteilungspegel auf ganze dB(A) aufzurunden sind, erlaubt keine andere Beurteilung.