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Lärmschutz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10399/08.OVG vom 08.07.2009

Rechtsgebiete:BImSchG, FFH-RL, BNatSchG, LNatSchG, LuftVG, Seveso-II-Richtlinie, UmwRBehG, VRL, VwGO
Schlagworte:Abwägungsgebot, Abweichungszulassung, Alternative, Alternativenprüfung, Artenschutz, Ausnahmezulassung, Bechsteinfledermaus, Beutelmeise, Coleman Airfield, Eisvogel, Erhaltungszustand, FFH-Gebiet, Fluglärm, Fluglärmschutz, Flugplatzausbau, Flugsicherheit, Geschäftsreiseverkehr, Geschäftsreiseflugverkehr, Geschäftsreisejet, Grauspecht, Kammmolch, Kohärenzsicherung, Kohärenzsicherungsmaßnahmen, Landebahn, Lärmschutz, Lärmschutzbelange, Lebensraumtyp, Luftverkehrsrecht, Habitatschutz, Hartholzauenwald, Hauptvorkommen, Hindernisfreiheit, Instrumentenanflugverfahren, Metropolregion, Mittelspecht, Nachtflugbedarf, Nachtkernzeit, Nachtrandstunden, Nachtruhe, Naturschutzrecht, Nebenvorkommen, Netz Natura 2000, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Präklusion, Prognose, Schwarzspecht, Speyer, Standortalternative, Startbahn, Strahlflugzeug, Störfallbetrieb, Störfallrisiko, Taxiflugverkehr, Vogelschlag, Vogelschlagrisiko, Vogelschutz, Vogelschutzgebiet, Verkehrslandeplatz, Verkehrslärm, Verträglichkeitsprüfung, Weichholzauenwald, Werksflugverkehr
Stichwort:Lärmschutz
Leitsatz:1. Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens bewirkt nicht, dass mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nach § 61 Abs. 3 BNatSchG bereits präkludierte Einwendungen wieder "klagefähig" werden.

3. Der Schutzstatus der in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG lediglich als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, wenn die Behörde bei der Bewertung und Gewichtung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten - in ggf. europarechtskonformer Auslegung - nicht zwischen Vogelarten mit Hauptvorkommen und solchen mit Nebenvorkommen unterschieden hat.

4. Zu den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Vogel- und Habitatschutzrecht.

5. Das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr kann wegen der starken Exportorientierung der regionalen Wirtschaft eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie rechtfertigen.

6. Eine zumutbare Alternativlösung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie liegt nur vor, wenn die realistische Möglichkeit besteht, die mit dem Projekt verfolgte Zielsetzung an dem anderen Standort innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen.

7. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus, durch den sich der betreffende Flugplatz von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland unterscheidet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, BVerwGE 127, 95).

8. Zur Berücksichtigung von Belangen der Flugsicherheit im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei einem Flugplatzausbauvorhaben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10399/08.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 18/07 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:BImSchG, FLärmSchG, LuftVG, LuftVZO, NUVPG, UVPG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Betriebsbeschränkungsrichtlinie, Beurteilungszeitpunkt, Dauerschallpegel, Flughafen, Fluglärm, Flugverkehr, Gesundheitsgefahr, Jansen-Kriterium, Lärmschutz, Luftverkehrsrecht, Maximalpegel, NAT-Kriterium, Nachtflugbetrieb, Nachtkernzeit, Nachtrandzeit, Planfeststellungsbeschluss, Prognose, Subsidiarität, Typenmix, luftverkehrsrechtlich, subsidiär
Stichwort:Lärmschutz
Leitsatz:Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage auf nachträgliche Beschränkungen des Nachtflugbetriebs eines Flughafens nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 LuftVZO iVm § 42 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 LuftVZO und §§ 29, 29b LuftVG ist die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz.

Der Erlass von Auflagen für den Nachtflugbetrieb eines genehmigten Flughafens bedarf eines (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 LuftVZO. Er setzt eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung für Anwohner voraus (wie BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, NVwZ 2005, 933 ff.).

Ob das sog. " Jansen-Kriterium " von 6 x 60 dB(A) noch dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht oder die gebotene Vorsorge gegenüber Gesundheitsbeeinträchtigungen oder erheblichen Belästigungen (§ 29 b Abs. 1 LuftVG) im Hinblick auf Störungen der Nachtruhe durch nächtlichen Fluglärm strengere Werte hinsichtlich des relevanten Maximalpegels oder jedenfalls eine Differenzierung zwischen Nachtrandzeiten (22.00 - 24.00 und 5.00 - 6.00 Uhr) und Nachtkernzeiten (0.00 - 5.00 Uhr) erfordert, ist zweifelhaft. Gegenwärtig ist jedenfalls die Einhaltung eines Werts von 6 x 57 dB(A) als ausreichend im Sinne eines sicheren Unterschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung anzusehen.

Zur Subsidiarität des (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG mit dem Ziel des Erlasses nachträglicher Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegenüber dem Verfahren auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um (Lärm-) Schutzvorkehrungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 18/07

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B 584/06 vom 08.04.2009

Rechtsgebiete:SächsStrG
Schlagworte:straßenrechtliche Planfeststellung, Lärmschutz, Luftschadstoffe
Stichwort:Lärmschutz
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 B 584/06

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 5 TaBV 13/08 vom 31.03.2009

Rechtsgebiete:ArbStättV, BetrVG
Schlagworte:Arbeitsschutz, Arbeitsstättenrichtlinien, Betriebsrat, Call-Center, Fluchtweg, Gesundheitsschutz, Lärmschutz, Verkehrsweg, Versetzung, Zustimmungsverweigerung
Stichwort:Lärmschutz
Leitsatz:Der Betriebsrat kann die Zustimmungsverweigerung zu einer Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsstätte nach § 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG nur dann mit dem arbeitsschutzrechtswidrigen Zustand des vorgesehenen neuen Arbeitsplatzes begründen, wenn der Normverstoß unbehebbar ist oder der Verstoß so schwer wiegt, dass die Aufnahme der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz selbst für eine gedachte Übergangszeit bis zur Behebung des Mangels nicht hinnehmbar ist.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 5 TaBV 13/08


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