1. Zum Ausschluss von Einwendungen im gerichtlichen Verfahren nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG, mit denen Gemeinden zur Begründung von Planergänzungsansprüchen geltend machen, dass Lärmimmissionen des Vorhabens ihre Planungshoheit und ihr Eigentum an Grundstücken beeinträchtigten.
2. Seit Inkrafttreten der 16. BImSchV ist es ausgeschlossen, die Erheblichkeitsschwelle für Verkehrslärm im Anwendungsbereich des § 41 BImSchG unter Berücksichtigung auch solcher Lärmvorbelastungen zu bestimmen, die nach der 16. BImSchV nicht anzusetzen sind. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1/7 f.). Bei Gesamtlärmbelastungen unterhalb dieser Schwelle dürfte § 41 Abs. 1 BImSchG keine Rechtsansprüche begründen; insoweit neigt der Senat zur Aufgabe der im Urteil vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - (VBlBW 1996, 423) vertretenen Rechtsauffassung.
3. Beeinträchtigungen privater Lärmschutzbelange, die vom Anwendungsbereich der §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BImSchG i. V. m. den Vorschriften der 16. BImSchV und der 24. BImSchV nicht erfasst werden, sind beim Ausgleich der Interessen in der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen und angemessen in Rechnung zu stellen. Das gilt sowohl für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens als auch - in einem weiteren Abwägungsschritt - für die Minimierung seiner Umweltauswirkungen; allerdings wird für einen solchen weiteren Abwägungsschritt bei Einhaltung der Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV in der Regel kein Anlass bestehen (wie Senatsurteil v. 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - VBlBW 1996, 423)