1. Die Immissionen eines "Stadtstrandes" beurteilen sich nach der TA Lärm, auch wenn diese auf Freiluftgaststätten keine Anwendung findet.
2. Eine als Teil der Bauvorlagen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 NBauO) eingereichte Schalltechnische Untersuchung hat prognostischen Charakter; sie muss nicht auf Messungen an dem erst zur Genehmigung gestellten Vorhaben beruhen.
3. Bei nur saisonaler Nutzung reduziert sich nicht der durch TA Lärm 7.2 gesetzte Rahmen von maximal 10 "seltenen" Ereignissen pro Kalenderjahr, jedoch kann die volle Ausschöpfung dieses Rahmens ermessensfehlerhaft sein.