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Lärmimmission

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 7.07 vom 15.01.2008

1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt.

2. Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und an die Publizität des Normungsverfahrens zu stellen sind, damit technische Normen im Verwaltungsprozess als antizipierte Sachverständigengutachten verwendet werden können, lässt sich nicht abschließend abstrakt bestimmen; den Kriterien der Repräsentanz und der Publizität kommt aber umso eher und umso mehr Bedeutung zu, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interessengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und Wertungen verbinden.

3. Die Entscheidung über die Dimensionierung eines Verkehrswegs fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 41 BImSchG.

4. Stehen die notwendigen Finanzmittel zur Realisierung eines Straßenbauvorhabens bereit, so ist die Planrechtfertigung zu bejahen, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (im Anschluss an Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 200>).

5. Dass Personen, die durch Immissionen eines planfestgestellten Vorhabens im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sind, im Gegensatz zu Enteignungsbetroffenen keinen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 348/06 vom 02.02.2007

1. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung eines Antrags nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO entfällt nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines anderen Nachbarn gegen die angegriffene Baugenehmigung bereits stattgegeben hat und die Baugenehmigung daher derzeit nicht vollziehbar ist.

2. Über die Erfolgsaussichten ist im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - auch in der Beschwerde - im Wege einer Interessensabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu befinden. Verletzt eine Baugenehmigung offensichtlich keine dem Schutz des Antragstellers dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, muss sie der Bauherr regelmäßig sofort ausnutzen dürfen; verletzt sie offensichtlich öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, darf das geplante Bauvorhaben in der Regel vorläufig nicht begonnen bzw. muss eingestellt werden. Ist der Ausgang der Hauptsache um den Widerspruch offen, fließen gleichwohl die Erfolgsaussichten unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessensabwägung mit ein.

3. Für die Zumutbarkeit von Geräuschbeeinträchtigungen, die durch den Zu- und Abgangsverkehr zu einer Anlage hervorgerufen werden, bieten die Regelungen der TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 brauchbare Anhaltspunkte.

4. Eine Schallimmissionsprognose kann ihre Funktion, schon vor Errichtung einer Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen, nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Grundlagen ausgeht.

5. Ein gebietsüberschreitender Nachbarschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Er setzt voraus, dass sich aus der Ausgestaltung der Festsetzungen oder doch zumindest aus ihrer Begründung konkrete Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass die festgesetzte Nutzungsbeschränkung auch den außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken zugute kommen soll.

6. In welchem Maß die Umgebung schutzwürdig ist, lässt sich bei vorhabenbedingten Verkehrsgeräuschen, ebenso wie bei sonstigen Immissionen, nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten. Faktische Vorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.

7. Ist bereits eine Vielzahl ebenerdiger Stellplätze vorhanden und wird ein Teil davon durch ein Parkhaus ersetzt mit der Folge, dass sich der Geräuschpegel am Tag voraussichtlich sogar verringert, spricht Überwiegendes dafür, dass ein benachbartes Grundstück durch die Nutzung des Parkhauses keinen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BauNVO ausgesetzt sein wird.

8. Bei der Interessenabwägung im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann zu Lasten des Nachbarn ins Gewicht fallen, dass er derzeit von Geräuschimmissionen tatsächlich nicht betroffen ist, weil sein Grundbesitz unbebaut ist und er auch keine konkreten Bebauungsabsichten bekundet hat.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 351/05 vom 29.09.2006

1. Zum Anspruch der Straßenanlieger auf Beseitigung der "Altstadtpflasterung" durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen der Anlieger durch einen Wechsel des Fahrbahnbelags ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) heranzuziehen.

3. Die Beurteilungspegel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 16. BImSchV sind nicht anhand tatsächlicher Messungen zu ermitteln, sondern nach Maßgabe der Anlage 1 dieser Verordnung zu berechnen.

4. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen eines Fahrbahnbelagwechsels kann allenfalls auf solche Mängel im Abwägungsvorgang gestützt werden, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Das gilt entsprechend § 37 Abs. 8 Satz 1 StrG LSA auch dann, wenn ein Planfeststellungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 127/04 vom 17.11.2005

1. Die Gemeinde darf ein Grundstück bei entsprechend starkem städtebaulichen Interesse auch dann in die Planungen für die Erschließung neuer Bauflächen einbeziehen, wenn dessen Eigentümer seine Bebauung jedenfalls derzeit nicht wünschen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gemeindeeigene Flächen zu einer bestimmten Trassierung von Erschließungsanlagen führen.

3. Die Pflicht, für die neuen Bauflächen Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen, begründet i. d. R. auch dann keinen Abwägungsmangel, wenn der Eigentümer eine Bebauung seines Grundstücks nicht wünscht.

4. Eine Gemeinde darf ein Mischgebiet nicht mit der Begründung neben einen Festplatz planen, die von seiner Nutzung, namentlich dem dreitägigen Schützenfest ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen riefen noch keine ernsthaften Gesundheitsschäden hervor.

5. Zum Nebeneinander von Wohn- und Festplatznutzung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 328/00 vom 29.04.2005

1. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist auch ein Grundeigentümer außerhalb des Plangebiets, der sich auf Abwägungsmängel berufen kann. Maßgeblich sind insoweit nur Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben.

2. Der Mangel erneuter Auslegung muss fristgerecht gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dem genügt nicht, wenn der Mangel vor Gericht in einem Bauzustimmungsverfahren gerügt worden ist, an dem die Gemeinde nicht beteiligt ist.

3. In einem Sondergebiet darf der "Störgrad" einem der BauNVO-Gebietstypen gleichgesetzt werden.

Der "Störgrad gleich einem Mischgebiet" ist neben einem (allgemeinen) Wohngebiet nicht abwägungsfehlerhaft.

Eine konkrete Konfliktlösung in Grenzlagen kann, soweit der Bebauungsplan dafür offen ist, noch anhand von § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden.

4. Zur konkreten Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme.

5. Nach Naturschutzrecht erforderliche Ausgleichsmaßnahmen können nach Planaufstellung vereinbart werden, wenn sie in ihren Grundzügen bereits während des Aufstellungsverfahrens bekannt waren

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TG 2938/04 vom 15.10.2004

In einer Gemengelage von Wohnen und Gewerbe kann ein Nachbar baunachbarrechtlich nicht mit Erfolg gegen einen typischen Lidl-Markt mit 700 qm Verkaufsfläche vorgehen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10423/04 vom 31.08.2004

Erfolgt die Zufahrt zu einem ausgedehnten Neubaugebiet über eine Straße, von deren Verkehr schon jetzt für die angrenzende Wohnbebauung Lärmimmissionen von mehr als 70 d(B)A tags und 60 d(B)A nachts ausgehen, so genügt es nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn der Rat bei Aufstellung des Bebauungsplans allein auf die Planung einer Umgehungsstraße verweist, obwohl unsicher ist, ob diese Straße überhaupt und gegebenenfalls wann sie hergestellt wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1559/01 vom 26.06.2002

1. Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung von Lärmimmissionen aus kommunalen Einrichtungen (Jugendhaus, Stadthalle, Sporthalle).

2. Zur Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks in einem besonderen Wohngebiet gegenüber Lärm aus "herangerückten" kommunalen Einrichtungen.

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