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Lärmgutachten

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TG 3386/04 vom 08.12.2004

Rechtsgebiete:16. BImSchV, HBO 2002, TA Lärm
Schlagworte:Bebauungsplan, Gesamtvorhaben, immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel, Lärm, Lärmgutachten, passive Schallschutzmassnahmen, Schule, Teilbaugenehmigung
Stichwort:Lärmgutachten
Leitsatz:1. Eine Teilbaugenehmigung setzt voraus, dass der von ihr erfasste Teil den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und das Gesamtvorhaben dem Grunde nach genehmigungsfähig ist. In diese Zulässigkeitsprognose müssen die wesentlichen rechtlichen Anforderungen einbezogen werden, insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und grundsätzliche bauordnungsrechtliche Anforderungen.

2. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 kann nicht geschlussfolgert werden, dass Schulen gemäß Nr. 6.1 f der TA Lärm im Schutzniveau wie Krankenhäuser, Kurgebiete und Pflegeanstalten einzustufen sind.

3. Ein Bebauungsplan, der innerstädtisch ein Kerngebiet festsetzt, erscheint bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht abwägungsfehlerhaft, wenn er die Lärmproblematik erkannt, Aussagen eines Gutachters beigezogen und durch die Regelung eines Anspruchs auf passive Schallschutzmaßnahmen sowie immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel die Einhaltung der Werte der TA Lärm zum Ziel hat.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 TG 3386/04



HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 2764/02 vom 29.01.2004

Rechtsgebiete:BImSchG, BauGB, BauNVO, TA LÄRM, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Bauleitplanung, Grosflächiger Einzelhandel, Lärmgutachten, Lärmimmissionen
Stichwort:Lärmgutachten
Leitsatz:Liegt der planenden Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinsichtlich der von dem streitbefangenen Bebauungsplan zu erwartenden Lärmimmissionen das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen vor, darf sie dies der Abwägungsentscheidung auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zu Grunde legen, wenn die Einwendungen gegen das Gutachten nur allgemeiner Natur und nicht durch die Vorlage eines Gegengutachtens belegt sind.

Allein der Wechsel von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu einem normalen Bebauungsplan gebietet nicht die Einholung eines neuen Lärmgutachtens, wenn sich aus dem im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingeholten Gutachen ergibt, dass die entstehenden Konflikte auf der Baugenehmigungsebene gelöst werden können.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 N 2764/02


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