1. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG gestattet bei einer Gemeindestraße (hier: "Lückenschluss" zwischen zwei Erschließungsstraßen) die nicht-förmliche Straßenplanung auch dann, wenn das Vorhaben zu einer nicht nur unwesentlichen Erhöhung der bisherigen Lärmbelastung von Anliegern führt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BGWZ 1981, 856).
2. Ein Anlieger kann die Unterlassung eines solchen Straßenbauvorhabens nicht schon deshalb verlangen, weil kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
3. Auch bei der nicht-förmlichen Straßenplanung ist für die Frage eines Eingriffs in eine materielle Rechtsposition eines Anliegers (hier: Lärmbetroffenheit) nicht nur auf die Baumaßnahme als solche, sondern auch auf die bestimmungsgemäße Nutzung der herzustellenden Straße zum Verkehr abzustellen.
4. Zur Reichweite des Lärmschutzbereichs der 16. BImSchV.
5.Zur Alternativenprüfung, wenn eine Straßenbaumaßnahme als nicht voll verkehrsfähige Alternative jedenfalls aus Gründen einer zeitnahen Realisierung geplant wird.