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Lärmbelastung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 300/05 vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:VwGO, GG, SächsStrG, WHG, SächsWG, VwVfG, BlmSchG, 22.BlmSchG
Schlagworte:Planfeststellung, Straße, Präklusion, Planvorhaben, Betroffenheit, Lärm, Lärmbelastung, sofortige Vollziehbarkeit, Besorgnis der Befangenheit
Stichwort:Lärmbelastung
Leitsatz:1. Ein Grundstückseigentümer kann einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss unter allen rechtlichen Gesichtspunkten anfechten, wenn ihm die Gefahr einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts droht. Andernfalls besteht nur ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung eigener Belange.

2. Die Frage, welches Ausmaß an Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG unterworfenen Rechts hinzunehmen hat, berührt die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

3. Erst Lärmbelastungen, die ein Wohnen an dieser Stelle schlechthin unzumutbar machen, stellen einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers dar.

4. Für die Frage einer Gesundheitsgefährdung durch nächtlichen Lärm kommt es auf die Lärmbelastung im Innern der Schlafräume an. Von entscheidender Bedeutung sind auch Lage und Art der Fenster.

5. Rechtsbehelfe gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse entfalten auch gegenüber in ihnen enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen keine aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 Abs. 10 SächsStrG betrifft den Planfeststellungsbeschluss umfassend.

6. Absprachen im Planfeststellungsverfahren zwischen Mitarbeitern des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde sind nicht zu beanstanden, soweit die Planfeststellungsbehörde keine ihre überparteiliche Freiheit beeinträchtigende Bindung hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung eingeht.

7. Die Einhaltung von grundstücksbezogenen Grenzwerten nach der 22.BlmSchV ist grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Ggf. ist im Planfeststellungsverfahren aber zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen eines separaten (Luftreinhalte-) Verfahrens möglich ist.

8. Das Einholen einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGV kommt im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 300/05



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 825/04 vom 09.12.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Sägewerk, Erweiterung, Änderung, Lärmbelastung, Wohngebäude, Vorbelastung, Rücksichtnahme
Stichwort:Lärmbelastung
Leitsatz:Zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebots i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB in einem gewerblich geprägten Gebiet, wenn ein vorhandener Sägewerkbetrieb in Nachbarschaft zu einem Wohngebäude erweitert bzw. geändert werden soll.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 825/04

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 159/05 vom 08.12.2005

Rechtsgebiete:SächsStrG, BlmSchG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Planfeststellung, Straßen, Präklusion, Planvorhaben, Lärm, Lärmbelastung, sofortige Vollziehbarkeit, Besorgnis der Befangenheit
Stichwort:Lärmbelastung
Leitsatz:1. Sowohl nach § 39 Abs. 5 SächsStrG i.d.F. bis 31.8.2003 als auch nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i.V.m. § 72 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind Einwendungen gegen eine Planfeststellung, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, präkludiert.

2. Ein Grundstückseigentümer kann einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss unter allen rechtlichen Gesichtspunkten anfechten, wenn ihm die Gefahr einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts droht. Andernfalls besteht nur ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung eigener Belange.

3. Die Frage, welches Ausmaß an Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG unterworfenen Rechts hinzunehmen hat, berührt die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

4. Erst Lärmbelastungen, die ein Wohnen an dieser Stelle schlechthin unzumutbar machen, stellen einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers dar.

5. Für die Frage einer Gesundheitsgefährdung durch nächtlichen Lärm kommt es auf die Lärmbelastung im Innern der Schlafräume an. Von entscheidender Bedeutung sind auch Lage und Art der Fenster.

6. Die Einhaltung von grundstücksbezogenen Grenzwerten nach der 22.BlmSchV ist grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Ggf. ist im Planfeststellungsverfahren aber zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen eines separaten (Luftreinhalte-) Verfahrens möglich ist.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 159/05

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 551/02 vom 08.03.2005

Rechtsgebiete:BauGB, StrG
Schlagworte:Gewerbegebiet, Abwägung, Erschließungsverkehr, Lärmbelastung, Schutzniveau, eigene Vorgabe, öffentliche Verkehrsfläche, nächtliches Fahrverbot, Widmungsbeschränkung, verkehrsrechtlicher Anliegerbegriff
Stichwort:Lärmbelastung
Leitsatz:1. Will die Gemeinde einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Gewerbegebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier das eines allgemeinen Wohngebiets entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) gewährleisten, muss sich ihre Planung an dieser "eigenen Vorgabe" messen lassen. Bei deren Nichteinhaltung ist die Planung (abwägungs-)fehlerhaft.

2. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB kann aus städtebaulichen Gründen auch ein nächtliches Fahrverbot auf einer öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werden, wie dies nach § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG auch als Widmungsbeschränkung "in sonstiger Weise" verfügt werden könnte. Einer straßenrechtlichen Umsetzung bedarf es wegen § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG nicht (mehr).

3. Zum straßenverkehrsrechtlichen Begriff des "Anliegers".
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 551/02


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