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Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 400/08 vom 26.05.2009

Rechtsgebiete:VwGO, SächsJAPO
Schlagworte:Antragsänderung, Staatsexamen, Lärm, Rügenfordernis
Stichwort:Lärm
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 400/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 75/06 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:16.BImSchV, BImSchG, FStrG
Schlagworte:Asphalt, offenporiger, Korrekturwert DStrO, Korrekturwert Straßenoberfläche, Lärm, OPA, Schall, tieffrequenter, Schallschutz, aktiver, Verkehrslärm, offenporiger Asphalt
Stichwort:Lärm
Leitsatz:1. Offenporiger Asphalt (OPA) ist - zusammen mit der Auflage, in festgelegten Zeitabständen dessen Wirksamkeit zu prüfen und gegebenenfalls durch Ersatz der Deckschicht zu erhalten - ein taugliches Mittel aktiven Schallschutzes.

2. Eine Differenzierung zwischen hoch- und tieffrequentem Schall entspricht nicht den Vorgaben der 16. BImSchV.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 75/06

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 346/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB
Schlagworte:Windkraftanlage, verweigertes Einvernehmen, Planungshoheit, Prüfungsumfang, Ziele der Raumordnung, Maßgeblicher Zeitpunkt, Inzidentprüfung eines Regionalen Raumordnungsplans im Eilverfahren, Lärm, Artenschutz, Rotmilan
Stichwort:Lärm
Leitsatz:Gegenüber - ihrer Ansicht nach - unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gebiet kann sich die Gemeinde immer auf ihre Planungshoheit berufen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf der (Belegenheits-)Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Bekräftigung des Senatsbeschlusses vom 24.08.2007 - 1 EO 563/07).

Zu den Anforderungen an in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung und Planungsabsichten als öffentlicher Belang.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 346/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 198/08 vom 15.12.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, VwGO
Schlagworte:Gebot der Rücksichtnahme, Immissionslage, Lärm, Mittelwert, Vorbelastung
Stichwort:Lärm
Leitsatz:1. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Daraus folgt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich (nur) dann in Betracht kommt, wenn eine Verschlechterung der Immissionslage eintritt, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 [610]).

2. Die Verschlechterung der Immissionslage bewirkt noch nicht zwingend eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Nutzungskonflikte infolge Lärmimmissionen in so genannten Großgemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist eine Art "Mittelwert" zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind.

3. Der Flächennutzungsplan ist keine Rechtsnorm und entfaltet aus sich heraus nicht unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Ansprüche können unmittelbar aus dem Flächennutzungsplan nicht hergeleitet werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 198/08


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