Das OLG ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG örtlich und gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 163f Abs. 3 S. 1 StPO in der auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. 12. 2007 (BGBl I, 3198) seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung für die Anordnung der längerfristigen Observation und die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel sachlich zuständig.
Im Auslieferungsverfahren ist für die Anordnung einer längerfristigen Observation nach § 163 f StPO nicht das Oberlandesgericht sondern die Staatsanwaltschaft zuständig.
Im Auslieferungsverfahren ist für die Anordnung einer längerfristigen Observation nach § 163 f StPO nicht das Oberlandesgericht sondern die Staatsanwaltschaft zuständig.
Im Auslieferungsverfahren ist für die Anordnung einer längerfristigen Observation nach § 163 f StPO nicht das Oberlandesgericht sondern die Staatsanwaltschaft zuständig.