Bei der Festsetzung des Längenzuschlages aus Nr. 4116 VV RVG ist die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung nicht einzurechnen.
Bei der Berechnung der Berechnung der für den Längenzuschlags des Pflichtverteidigers maßgeblichen Zeitdauer der Hauptverhandlung sind Wartezeiten zu berücksichtigen und Pausen nicht abzuziehen.
1. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist in der Regel der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der verspätete Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat.
2. Verhandlungspausen verkürzen die Dauer der Hauptverhandlung nicht. Inwieweit hiervon bei sehr langen Pausen Ausnahmen zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist.