1. Der Wohnsitzwechsel eines abgelehnten Asylbewerbers in ein anderes Bundesland setzt wegen der gemäß § 56 Abs. 3 AsylVfG fortdauernden räumlichen Beschränkung seiner (erloschenen) Aufenthaltsgestattung eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG voraus.
2. Das auf die Erlaubnis zur Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland gerichtete Begehren eines abgelehnten Asylbewerbers stellt eine asylrechtliche, vom Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG erfasste Streitigkeit dar.