Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.
Für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Ladungssicherung reicht es aus, dass dem Fahrzeugführer die hierfür benötigten Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen und er von diesen ohne Schwierigkeiten - in eigener Verantwortung - Gebrauch machen kann. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sich die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel bei Fahrtantritt griffbereit im Fahrzeug befinden. Vielmehr stehen die zur Ladungssicherung erforderlichen Ausrüstungsgegenstände dem Fahrzeugführer auch dann zur eigenverantwortlichen Benutzung zur Verfügung, wenn der Halter bzw. der Beförderer solche Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem aus der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig hält und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann.
Solange die Ladung i. S. d. § 425 HGB noch nicht abgeliefert ist, trifft den für den Frachtführer tätigen Fahrer keine Pflicht zur Ladungssicherung.
Nach § 412 HGB obliegt die Herbeiführung der beförderungssicheren Verladung dem Absender.
Haben Mitarbeiter der Klägerin die ursprüngliche Ladungssicherung durch die teilweise Entladung aufgehoben, obliegt es der Klägerin nach § 412 HGB wiederum, für die restliche Transportstrecke wieder für die beförderungssichere Verladung zu sorgen.