Es ist anerkannt, dass auch außerhalb des Verfahrens nach den §§ 121, 122 StPO bei der gemäß § 120 Abs. 1 StPO jederzeit zu prüfenden Frage, ob die weitere Untersuchungshaft noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, auch auf das in Haftsachen im besonderen Maße geltende Beschleunigungsprinzip des § 6 EMRK abzustellen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils das Rechtsmittelverfahren ungebührlich verzögert.