Das Verwaltungsgericht ist verpflichet, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will; dem Antrag muß freilich entnommen werden können, in welcher Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll, und es darf nicht ausgeschlossen sein, daß eine Befragung des Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung führen kann.
Beschluß des 6. Senats vom 13. September 1999 - BVerwG 6 B 61.99 -
I. VG München vom 11.03.1999 - Az.: VG M 4 K 97.8036 -
Das Verwaltungsgericht ist verpflichet, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will; dem Antrag muß freilich entnommen werden können, in welcher Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll, und es darf nicht ausgeschlossen sein, daß eine Befragung des Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung führen kann.
Beschluß des 6. Senats vom 13. September 1999 - BVerwG 6 B 61.99 -
I. VG München vom 11.03.1999 - Az.: VG M 4 K 97.8036 -