An Tankstellen darf während der allgemeinen Ladenschlusszeiten Reisebedarf ausschließlich an Reisende verkauft werden, die mit einem Kraftfahrzeug zur Tankstelle gelangen (Kraftfahrer/innen sowie deren Mitfahrer/innen).
Zum Reisebedarf gehören auch alkoholische Getränke in kleineren Mengen, also in Mengen, die typischerweise zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters auf der Reise bestimmt sein können oder als Reisemitbringsel geeignet sind.
§ 5 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern ist dahin auszulegen, dass sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in einer Woche mit einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag nur dann um die an diesem Tag anfallenden Arbeitsstunden vermindert, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an diesem Wochenfeiertag nicht Arbeit leisten muss und auch nicht gearbeitet hat.
Die nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG von der Gemeinde auf bestimmte Ortsteile beschränkte Freigabe eines Sonntags als verkaufsoffen bewirkt dessen vollständigen Verbrauch in dem Sinne, dass dieser Sonntag für das gesamte Gemeindegebiet und nicht nur für die bestimmten Ortsteile auf die nach § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG maximale Anzahl von vier Sonntagen angerechnet wird (Unwirksamkeit der Sonntagsregelungen in der Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen und für das verlängerte Offenhalten an Werktagen im Jahr 2007).
Ein Verstoß gegen die Beschränkungsanordnung in § 8 Abs. 1 Satz 2 Ladenschlussgesetz, wonach während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur der Verkauf von Reisebedarf zulässig ist, ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 2a Ladenschlussgesetz nicht bußgeldbewehrt.
Es liegt insoweit auch kein bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 Ladenschlussgesetz in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 2a Ladenschlussgesetz vor.
Ein in der Zeit ab 20:00 Uhr vorgenommener VIP-Verkauf verstößt gegen § 3 LadenschlussG, auch wenn nur eine bestimmte Gruppe von Gewerbetreibenden zu der Teilnahme eingeladen wird, solange bei deren Auswahl kein sachlicher Grund erkennbar ist.
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung nach § 24 BImSchG (hier: Anordnung des Verbots von Be- und Entladevorgängen einer Bäckerei während der Nachtzeit und Anordnung der Dämmung der lüftungstechnischen Anlagen) ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.
2. Bäckereibetriebe sind nicht von der Einhaltung der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm, die der Nachtruhe dienen, befreit (wie schon OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2002 - 21 B 771/01 -, NWVBl. 2002, 392).
1. Gilt ein Bundesgesetz gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, obwohl die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung nicht erfüllt sind, bleibt der Bundesgesetzgeber zur Änderung einzelner Vorschriften zuständig. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt.
2. Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Ladenschluss an Werktagen.
Ein nichtdeutscher muslimischer Metzger hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG, wenn der erste Tag des islamischen Opferfestes auf einen Sonntag fällt und der Metzger entsprechend islamischem Brauch an diesem Tag das Fleisch geschächteter Tiere verkaufen will (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff., 345 ff.).
Ein Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann im Sinn von § 1 Abs. 1 LadSchlG liegt auch dann vor, wenn die Waren zwar zur Miete ("Leihe") gegen Hinterlegung des Kaufpreises als "Kaution" angeboten werden, tatsächlich aber dem Kunden gegen Zahlung der "Kaution" übereignet werden sollen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LadSchlG entfaltet keine Sperrwirkung für fakultative Verlängerungen der Ladenöffnungszeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG an anderen Samstagen des Jahres als den vier aufeinanderfolgenden vor dem 24.12.aus Anlass weihnachtlicher Veranstaltungen.
Der Ausschluss der Apotheken von der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen gemäß § 14 Abs. 4 des Ladenschlussgesetzes ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.
Liegen die Geschäftslokale zweier Wettbewerber räumlich zu weit von einander entfernt, um Umsetzeinbußen bewirken zu können, entfällt die Klagebefugnis des unmittelbar Verletzten. Jedoch kommt eine Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG in Betracht.
Die Wiederholungsgefahr ist auch dann zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des LSchLG anlässlich eines sich erst in 25 Jahren wiederholenden Jubiläumsverkaufes stattgefunden hat.
1. Zu den Wettbewerbern der Betreiberin eines Warenhauses im Zentrum von Berlin gehören auch die Betreiber von Ladengeschäften in den Vororten.
2. Unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch verstößt gegen § 1 UWG, wer bewusst und planmäßig gegen das LadSchlG verstößt.
3. Waren des Sortiments eines Kaufhauses sind nicht als für ein Erholungsgebiet kennzeichnende Waren anzusehen, selbst wenn das Kaufhaus zu den touristischen Anziehungspunkten des Erholungsgebietes zählt.
4. §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 LadSchlG sind nicht verfassungswidrig.
1.
Zum Doppelahndungsverbot von Ordnungswidrigkeiten (hier: Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Sonntagen, in dem zugleich ein Verstoß gegen die Bauordnung erblickt wird).
2.
Eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegt vor, wenn landwirtschaftliche Erzeugnisse unter Verstoß gegen das Sonntagsverkaufsverbot angeboten werden und auf den Verkauf durch Werbetafeln unter Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften hingewiesen wird.
3.
Wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, das bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides eingetreten ist, sind die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.