Ein nichtdeutscher muslimischer Metzger hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG, wenn der erste Tag des islamischen Opferfestes auf einen Sonntag fällt und der Metzger entsprechend islamischem Brauch an diesem Tag das Fleisch geschächteter Tiere verkaufen will (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff., 345 ff.).
Die Freigabe von fünf Stunden zusätzlicher Ladenöffnungszeiten an einem Wochenende durch eine auf § 16 LadSchlG gegründete Verordnung stellt für einen Beschäftigten im Einzelhandel regelmäßig keinen "schweren Nachteil" dar, der es "dringend gebietet", die Verordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen (vgl. VGH Mannheim, vom 23. November 1998 - 14 S 2844/98 - DÖV 1999, 260 = GewA 1999, 172 = NJW 1999, 1569).
Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn der Beschäftigte gerade auf Grund der zusätzlichen Arbeitsverpflichtung - z.B. wegen der Kumulation mit Arbeitsleistungen an mehreren aufeinanderfolgenden Samstagen - so gravierend belastet wäre, dass die Grenze des Zumutbaren überschritten wäre.
Aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen darf während der allgemeinen Ladenschlußzeiten eine Öffnung von Verkaufsstellen sowohl an Sonn- und Feiertagen gemäß § 14 Abs. 1 LadSchlG als auch an den vorausgehenden Sonnabenden gemäß § 16 Abs. 1 LadSchlG freigegeben werden.
Die besondere Schließungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG für die Ladeninhaber, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Verkaufsstelle am Sonntag zu öffnen, kann nicht durch Rechtsverordnung aufgehoben werden.
Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 CN 1.98 -
I. OVG Koblenz vom 29.04.1998 - Az.: OVG 11 C 10270/97 -