An Tankstellen darf während der allgemeinen Ladenschlusszeiten Reisebedarf ausschließlich an Reisende verkauft werden, die mit einem Kraftfahrzeug zur Tankstelle gelangen (Kraftfahrer/innen sowie deren Mitfahrer/innen).
Zum Reisebedarf gehören auch alkoholische Getränke in kleineren Mengen, also in Mengen, die typischerweise zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters auf der Reise bestimmt sein können oder als Reisemitbringsel geeignet sind.
Die Freigabe von fünf Stunden zusätzlicher Ladenöffnungszeiten an einem Wochenende durch eine auf § 16 LadSchlG gegründete Verordnung stellt für einen Beschäftigten im Einzelhandel regelmäßig keinen "schweren Nachteil" dar, der es "dringend gebietet", die Verordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen (vgl. VGH Mannheim, vom 23. November 1998 - 14 S 2844/98 - DÖV 1999, 260 = GewA 1999, 172 = NJW 1999, 1569).
Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn der Beschäftigte gerade auf Grund der zusätzlichen Arbeitsverpflichtung - z.B. wegen der Kumulation mit Arbeitsleistungen an mehreren aufeinanderfolgenden Samstagen - so gravierend belastet wäre, dass die Grenze des Zumutbaren überschritten wäre.