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Ladenöffnung

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 3 C 30/08 vom 07.07.2009

Der in Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG und Art. 109 Abs. 4 SächsVerf verankerte Sonntagsschutz gestattet die Freigabe von vier aufeinanderfolgenden Sonntagen zur Ladenöffnung in aller Regel nicht.

Soweit die Freigabe mehrerer aufeinander folgender Sonntage möglich ist, gewinnt das Erfordernis einen besonderen regionalen Bedarfs bei der Ausübung des dem Verordnungsgeber durch § 8 Abs. 1 und 2 SächsLadÖffG eingeräumten Ermessens ein gesteigertes Gewicht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11324/08.OVG vom 19.03.2009

An Tankstellen darf während der allgemeinen Ladenschlusszeiten Reisebedarf ausschließlich an Reisende verkauft werden, die mit einem Kraftfahrzeug zur Tankstelle gelangen (Kraftfahrer/innen sowie deren Mitfahrer/innen).

Zum Reisebedarf gehören auch alkoholische Getränke in kleineren Mengen, also in Mengen, die typischerweise zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters auf der Reise bestimmt sein können oder als Reisemitbringsel geeignet sind.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 3 D 33/07 vom 08.05.2008

Die nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG von der Gemeinde auf bestimmte Ortsteile beschränkte Freigabe eines Sonntags als verkaufsoffen bewirkt dessen vollständigen Verbrauch in dem Sinne, dass dieser Sonntag für das gesamte Gemeindegebiet und nicht nur für die bestimmten Ortsteile auf die nach § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG maximale Anzahl von vier Sonntagen angerechnet wird (Unwirksamkeit der Sonntagsregelungen in der Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen und für das verlängerte Offenhalten an Werktagen im Jahr 2007).

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 410/07 vom 29.11.2007

1. Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Teilweise Außervollzugsetzung der Verordnung der Stadt Leipzig über das "Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2007" nach Folgenabwägung.

2. Keine abschließende Klärung der Frage, ob die gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SächsLadÖffG als verkaufsoffen ausweisbaren - jährlich bis zu vier - Sonntage für die Ortsteile gesondert vergeben werden dürfen oder die auf bestimmte Ortsteile beschränkt freigegebenen Sonntage für die Gemeinde in dem betreffenden Jahr vollständig "verbraucht" sind.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 NG 1310/01 vom 10.05.2001

Die Freigabe von fünf Stunden zusätzlicher Ladenöffnungszeiten an einem Wochenende durch eine auf § 16 LadSchlG gegründete Verordnung stellt für einen Beschäftigten im Einzelhandel regelmäßig keinen "schweren Nachteil" dar, der es "dringend gebietet", die Verordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen (vgl. VGH Mannheim, vom 23. November 1998 - 14 S 2844/98 - DÖV 1999, 260 = GewA 1999, 172 = NJW 1999, 1569).

Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn der Beschäftigte gerade auf Grund der zusätzlichen Arbeitsverpflichtung - z.B. wegen der Kumulation mit Arbeitsleistungen an mehreren aufeinanderfolgenden Samstagen - so gravierend belastet wäre, dass die Grenze des Zumutbaren überschritten wäre.

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