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kurzfristige Freiheitsstrafe unerlässlich

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OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 978/00 vom 21.12.2000

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Schlagworte:Pflichtverteidigerbestellung, Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Revisionsinstanz, dreimonatiger Freiheitsentzug, Schwere der Tat, kurzfristige Freiheitsstrafe unerlässlich
Stichwort:kurzfristige Freiheitsstrafe unerlässlich
Leitsatz:Leitsatz:

Die Vorschrift des § 140 Abs. 1 StPO gilt nur für die Tatsacheninstanz. Eine Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO setzt daher voraus, dass ein dreimonatiger Freiheitsentzug vor der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung stattgefunden hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 978/00




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