Eine Körperverletzung mit sehr geringem Unrechts- und Schuldgehalt (hier: eine spontan als Reaktion auf eine Beleidigung ausgeteilte folgenlose Ohrfeige) rechtfertigt nach § 47 Abs. 1 StGB auch bei einem erheblich vorbestraften Angeklagten, der zur Tatzeit unter Bewährung stand, keine kurze Freiheitsstrafe.
Die Begründung für die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) kann umso knapper ausfallen, je deutlicher die Vorstrafen, das Vortatverhalten und eine ungünstige Prognose des Angeklagten dafür sprechen, dass eine Geldstrafe nicht mehr ausreicht.
Auch bei geringem Tatunrecht - hier: bloße Selbstgefährdung durch Besitz einer minimalen Menge Heroin - verstößt eine kurze Freiheitsstrafe nicht gegen das Übermaßverbot, wenn mit weiteren erheblichen Beschaffungsdelikten des hartdrogenabhängigen und nicht therapiewilligen Angeklagten zu rechnen ist.