1. Eine ohne Rückwirkungsanordnung erlassene Kurtaxesatzung kann für Tatbestände, die bereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren, keine Abgabenpflicht begründen.
2. Der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG, die eine Ausnahme von der Kurtaxepflicht u.a. für ortsfremde Personen vorsieht, die in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, unterfallen grundsätzlich auch Tagungsteilnehmer.
3. Die Freistellung von Tagungsteilnehmern von der Kurtaxepflicht setzt allerdings eine ganz oder zumindest weit überwiegende berufliche Veranlassung voraus, also dass einem homogenen Teilnehmerkreis ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lässt das Tagungsprogramm nicht unerhebliche Freiräume zu, die zu allgemeintouristischen Zwecken genutzt werden können, spricht dies dafür, dass der private Zweck des Aufenthalts eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt.
4. Die Gemeinde darf bei ortsfremden Personen, bei denen ein offensichtlicher Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist, von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass es ihnen rechtlich und tatsächlich möglich ist, ihre Kur- und Erholungseinrichtungen zu nutzen.