1. § 46 Nr. 1 AuslG in der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 geänderten Fassung macht die Ausweisung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber der Ausländerbehörde davon abhängig, dass der Ausländer vor seiner Befragung darüber belehrt worden ist, dass derartige Angaben einen Ausweisungstatbestand erfüllen. Die Neuregelung kommt auch zur Anwendung, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vor Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes am 01.01.2002 gemacht worden sind.
2. Einem abgelehnten Asylbewerber, dessen Aufenthalt bislang wegen unrichtiger Angaben zu seiner Person nicht beendet werden konnte, darf nach Aufdeckung der wahren Identität die Aufenthaltsbefugnis nur verlängert werden, wenn an die Stelle des bisherigen Abschiebungshindernisses ein anderes Abschiebungshindernis getreten ist.