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Kurden

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 LA 441/07 vom 10.12.2007

1. Unter Staatenlosen i. S. d. Art. 1 Abs. 1 StlÜbk sind nur die de jure-Staatenlosen, nicht aber die lediglich de facto-Staatenlosen zu verstehen.

2. Zur Frage der Mitwirkungsobliegenheiten eines Kurden aus Syrien mit de jure türkischer Staatsangehörigkeit.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 264/05 vom 18.07.2006

1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer gruppengerichteten Verfolgung.

2. Kurdische Volkszugehörige, die einer Zusammenarbeit mit der PKK oder sonstiger herausgehobener separatistischer bzw. terroristischer Aktivitäten konkret verdächtigt werden, können aber trotz des Reformprozesses in der Türkei nach wie vor einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt sein (hier verneint).

3. Auch wenn die Zahl asylerheblicher sippenhaftähnlicher Maßnahmen in der Türkei insgesamt zurückgegangen ist, ist es nicht auszuschließen, dass solche in Einzelfällen weiterhin drohen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10795/05.OVG vom 19.05.2006

Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für Kurden irakischer Staatsangehörigkeit aus dem Nordirak grundsätzlich rechtmäßig.

Für sie bestehen generell auch keine Abschiebungsverbote nach § 53 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 327/03 vom 22.03.2006

1. Die Frage der Staatsangehörigkeit ist - wie sich aus Art. 1 A Nr. 2 GFK ergibt - auch dann im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu klären, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nicht in den Staat der Staatsangehörigkeit, sondern in einen anderen Zielstaat angedroht hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 -).

2. Für staatenlose Kurden aus Syrien, die illegal ausgereist sind, besteht gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach Syrien.

3. Die Verweigerung der Wiedereinreise für staatenlose Kurden aus Syrien stellt keine Maßnahme dar, die an asylerhebliche Gründe anknüpft. Im Vordergrund stehen vielmehr statusrechtliche Erwägungen aufgrund einer fehlenden syrischen Staatsbürgerschaft.

4. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Status staatenloser Kurden darauf zurückzuführen ist, dass vielen Kurden aufgrund einer im Jahre 1962 durchgeführten Volkszählung im Gebiet der Jezira die syrische Staatsbürgerschaft entzogen wurde und die Abkömmlinge dieser Personengruppe infolge dieser Ereignisse ebenfalls nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.

5. Es lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass den Abkömmlingen staatenloser Kurden in Syrien aufgrund der geltenden syrischen Gesetze und der bestehenden Rechtspraxis bei der Anwendung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts wegen ihrer Ethnie die staatsbürgerlichen Rechte vorenthalten werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 1505/04 vom 09.02.2006

1. Kurden steht derzeit und in absehbarer Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10580/05.OVG vom 04.11.2005

Ungeachtet der neueren innenpolitischen Entwicklung in der Türkei (vgl. dazu zuletzt Urteil des Senats vom 12. März 2004 - 10 A 11952/03.OVG -) kann für Kurden bei einer Rückkehr dorthin nach wie vor ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko bestehen, wenn sie durch ein entsprechend nachhaltiges exilpolitisches Engagement als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind (hier: verneint).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 1189/04 vom 25.11.2004

1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung). Dies gilt insbesondere auch im Anwendungsbereich des Amnestiegesetzes Nr. 4616.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11952/03.OVG vom 12.03.2004

Zur Frage, ob einem wegen Unterstützung der PKK in den ländlichen Regionen der Südosttürkei vorverfolgten Kurden mit Blick auf die zwischenzeitliche innenpolitische Entwicklung in der Türkei eine Rückkehr dorthin zugemutet werden kann (hier verneint in Fortführung und Aktualisierung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 907/00 vom 07.11.2002

Zur Behandelbarkeit von Hepatitis und posttraumatischer Belastungsstörung in der Türkei und zum Zugang zur Behandlung bei Bedürftigkeit.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, A 2 S 1517/00 vom 30.10.2002

Der Norden des Iraks (Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya) bietet nicht nur für Kurden, sondern für alle Binnenflüchtlinge des Iraks eine sog. inländische Fluchtalternative, ungeachtet der Frage, ob sie dort über familiäre, gesellschaftliche oder politische Bindungen verfügen (wie Urteil vom 11.4.2002 - A 2 S 712/01 -).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 2982/00.A vom 05.08.2002

Nachdem sich die Lage im Südosten der Türkei in den letzten Monaten erheblich verändert hat, kann eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger seit etwa Beginn des Jahres 2002 nicht mehr angenommen werden. Kurdischen Volkszugehörigen kann daher die Rückkehr sowohl in die noch unter Notstandsrecht stehenden Provinzen als auch in alle Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen zugemutet werden; auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative und die Möglichkeit, dort das notwendige Existenzminimum zu erzielen, kommt es insoweit nicht mehr an.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 228/02 vom 11.06.2002

1. Der auf § 32 AuslG gestützte Erlass der obersten Landesbehörde über ein Bleiberecht für abgelehnte Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt vom 23.11.1999 (Umsetzung des Görlitzer Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999) ist nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und seiner tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden (Aufgabe der Rspr. des Senats, Beschluss vom 28.01.2000, NordÖR 2000, S. 270).

2. Ein abgelehnter Asylbewerber, der durch Verschweigen seiner wahren Identität seine Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert hat, ist nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis der obersten Landesbehörde von der Bleiberechtregelung vom 23.11.1999 ausgenommen. Ob die oberste Landesbehörde auch die hier aufgewachsenen, inzwischen volljährig gewordenen Kinder des abgelehnten Asylbewerbers von der Bleiberechtregelung ausnimmt, steht in ihrem Ermessen. Die betreffenden Kinder haben einen Anspruch darauf, dass die oberste Landesbehörde dieses Ermessen ausübt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 196/00 vom 07.05.2002

1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft weiterhin eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

2. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative sind auch mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei weiterhin erfüllt.

3. Die inländische Fluchtalternative entfällt nicht dadurch, dass ein Kurde sich dem Dorfschützeramt entzogen hat (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -). Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Praxis der Informationsgewinnung der türkischen Sicherheitsbehörden (Datenbank/Fisleme).

4. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind - sofern im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen - hinreichend sicher davor, bei Wiedereinreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 27.07.2001 - A 12 S 228/99 -).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 UE 3681/98.A vom 14.12.2001

1. Auch nach der Festnahme und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan können türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit nach wie vor außerhalb der Notstandsprovinzen (Diyarbakir, Hakkari, Sirnak, Tunceli) verfolgungsfrei leben und diese auch bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei ohne Gefahr politischer Verfolgung erreichen.

2. Die in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Fälle, in denen Rückkehrer bei oder nach der Einreise in die Türkei menschenrechtswidrig behandelt worden sind bzw. sein sollen, sind zahlenmäßig so gering, dass eine generelle Rückkehrgefährdung nicht besteht.

3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Bestrafung kurdischer Volkszugehöriger wegen Wehrdienstentziehung an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen könnte oder dass kurdische Wehrpflichtige bei der Überprüfung an der Grenze wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes einer asylrechtlich erheblichen Behandlung unterzogen werden würden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, A 2 S 26/98 vom 13.09.2001

1. Staatenlosen kurdischen Yeziden, die in Syrien gelebt haben, ist die Rückkehr nach Syrien jedenfalls dann nicht möglich, wenn sie illegal ausgereist sind.

2. Daher ist es unerheblich, ob ihnen in Syrien politische Verfolgung droht. Sie sind unabhängig davon weder asylberechtigt i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG noch politisch verfolgt i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1995, 9 C 3.95, NVwZ-RR 1996, 602 = DVBl. 1996, 205; zu staatenlosen kurdischen Yeziden aus Syrien: Nieders. OVG, Urt. v. 27. März 2001, 2 L 2505/98; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2001, A 3 S 461/98).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 228/99 vom 27.07.2001

Maßgebliche Kriterien der Würdigung, ob wegen exilpolitischer Aktivitäten als Mitglied einer Musik-, Theater- oder Folkloregruppe politische Verfolgung droht, können die Größe der Gruppe, die Stellung des Betroffenen in ihr, der Programminhalt, der Bekanntheitsgrad der Mitwirkenden und die Öffentlichkeitswirksamkeit der künstlerischen Betätigung sein (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 310).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 199/00 vom 17.07.2001

Kurden aus der Türkei droht nicht dadurch politische Verfolgung, dass das türkische Militär türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit während des Wehrdienstes auch in ihrer Herkunftsregion einsetzt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 198/00 vom 05.04.2001

Die Gefahr sippenhaftähnlicher Maßnahmen aufgrund von in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten exilpolitischen Aktivitäten von Angehörigen kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik als exponiert einzustufen ist. Vielmehr kommt insoweit die Gleichstellung eines exilpolitisch Aktiven mit einem aufgrund einer Betätigung in der Türkei per Haftbefehl gesuchten "PKK-Aktivisten" nur dann in Betracht, wenn die verfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet der Sache nach ein vergleichbares politisches Gewicht aufweist wie eine militante staatsfeindliche Betätigung in der Türkei selbst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNr. 374).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 280/00 vom 22.03.2001

1. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind - sofern im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen - hinreichend sicher davor, bei Wiedereinreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -).

2. Zur Bedeutung des Heimatorts für die Gefahr asylrelevanter Verfolgung bei der Wiedereinreise.

3. Auch unter Berücksichtigung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 droht wegen exilpolitischer Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei dort - wenn überhaupt - nur exponierten Personen politische Verfolgung (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 07.10.1999 - A 12 S 1021/97 -).

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